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Bis dahin werden die Rechte der Gemeindevertretung durch den Gemeinde-
Kirchenrath ausgeübt.
V. Schlußbestimmungen.
K. 46.
Mittelst statutarischer Bestimmung können in einer Gemeinde besondere,
die vorstehende Ordnung ergänzende oder modifjzirende Einrichtungen aufrecht
erhalten oder neu eingeführt werden.
Geeignetenfalls ist das Ganze der Gemeindeordnung in einem förmlichen
Gemeindestatut zusammenzufassen.
Zur Festsetzung statutarischer Ordnungen bedarf es der Zustimmung der
Gemeindevertretung, der Prüfung durch die Kreis= und Provinzialsynode, der
Anerkennung der letzteren, daß die entworfene Bestimmung zweckmäßig und
wesentlichen Vorschriften der Kirchenordnung nicht zuwider t —5 „sowie der ab-
schließenden Genehmigung des Konsistoriums.
K. 47.
Das in den bestehenden Gesetzen begründete Recht sowohl der Staats-
behörden als der vorgesetzten Kirchenbehörden, die Gemeinden und ihre Organe
zu einer pflichtmäßigen Thätigkeit anzuhalten, zu diesem Behufe ihnen Weisungen
zu ertheilen und erforderlichenfalls die gesehlich statthaften Zwangsmittel anzu-
wenden, erfährt durch diese Ordnung keine Veränderung.
. 48.
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung:
1) auf diejenigen französisch-reformirten Gemeinden, in welchen ein nach
Vorschrift der discipline des églises réformeées de France gebildetes
consistoire oder Presbyterium eingerichtet ist;t
2) auf diejenigen Immediatgemeinden, welche eine Allerhöchst sanktionirte
Verfehun und ein für die Interna und Externa der Gemeinde gebil-
detes echenkollegium besitzen;
3) auf die Unitätsgemeinden der Provinz Posen;
4) auf die Militair= und Anstaltsgemeinden.
Hinsichtlich aller dieser Gemeinden bewendet es bis auf Weiteres bei der
bestehenden Verfassung.
Zweiter Abschnitt.
Kreissynode.
K. 49.
Die zu einer Diözese vereinigten Gemeinden bilden in der Regel den Kreis-
Spynodalverband.
Gemeinden, welche keiner Diözese angehören, sind einem benachbarten
Synodalverbande anzuschließen. "
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