Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Kleinere Diözesen können ganz oder getheilt mit benachbarten zu dem Ver- 
bande einer Kreissynode vereinigt werden. 
Ueber Veränderungen bestegender Kreis-Synodalverbände trifft das Kon- 
[#orium mit Einwilligung der betreffenden Kreissynoden oder im Falle des 
iderspruchs unter Zustimmung der Provinzialsynode Entscheidung. 
K. 50. 
Die Kreissynode besteht aus: 
1) dem Diözesan-Superintendenten als Vorsitzenden. 
Unter mehreren zur Synode gehörigen Superintendenten gebührt 
der Vorsitz dem im Ephoralamt älteren; 
2) sämmtlichen innerhalb des Kirchenkreises ein Pfarramt definitiv oder 
vikarisch verwaltenden Geistlichen. — Geistliche an Anstalten, welche 
keine Parochialrcchte haben, Militairgeistliche und ordinirte Hülfs- 
eistliche sind nur befugt, mit berathender Stimme an der Synode 
heil zu nehmen. 
Zweifel über den Umfang der Theilnahmeberechtigung einzelner 
Geistlicher entscheidet das Konsistorium; gung einz 
3) je einem weltlichen Mitgliede, welches von dem Gemeinde · Kirchenrath 
jeder Gemeinde, bei verbundenen Gemeinden (§. 2.) der Gesammtparochie, 
aus seiner Mitte oder aus den Mitgliedern der Gemeindevertretung, 
welche die Qualifikation zum Aeltesten haben, oder aus der Zahl der 
früheren Aeltesten auf drei Jahre gewählt wird. 
Gemeinden mit mehreren Pfarrgeistlichen sind befuft, ebensoviel 
weltliche Mitglieder zur Kreissynode abzuordnen, als Geistliche für sie 
daran Theil nehmen. 
Für jedes weltliche Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu 
wählen, welcher bei dessen Verzinderung in die Synode eintritt; 
4) in jeder Kreissynode sind die Gemeinden, welche mehr als 4000 
Parochianen umfassen, und, wo deren Zahl nicht wenigstens vier beträgt, 
die vier an Seelenzahl stärksten Gemeinden befugt, außer den vorge- 
nannten Mitgliedern (Nr. 2. und 3.) noch je einen Abgeordneten zur 
Kreissynode zu entsenden. 
Derselbe wird vom Gemeinde-Kirchenrath aus angesehenen, kirchlich 
erfahrenen und verdienten Männern des Synodalkreises für eine Syno- 
dalperiode gewählt. Die Wahl kann auch auf eximirte Personen gerich- 
tet werden. 
G. 51. 
Die Kreissynode tritt jährlich in der Regel einmal zusammen. Außer- 
ordentliche Versammlungen können mit Genehmigung oder auf Anordnung des 
Konsistoriums stattfinden. Die Dauer der Versammlung soll zwei Tage nicht 
überschreiten. 
Jahrzang 1873. (Nr. 8157.) 64 Aus.
	        
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