Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Ausnahmsweise ist das Konsistorium befugt, eine schriftliche Abstimmung 
der Mitglieder außerhalb der Versammlung zu veranstalten. - 
§.52. 
Der Vorsitzende beruft, eröffnet und schließt die Versammlung und sorgt 
für die vorbereitenden Arbeiten, die er auf Mitglieder des Synodalvorstandes 
(§. 54.) und andere geeignete Synodalen nach Bedürfniß vertheilen kann. 
Er leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der zu verhandeln- 
den Gegenstände und sorgt für Aufrechthaltung der Ordnung. in diesen Ge- 
schäften kann er sich durch ein anderes Mitglied der Synode vertreten lassen. 
Zur Beschlußfähigkeit der Synode bedarf es der Anwesenheit von zwei 
Dritteln ihrer Mitglieder. 
Die Beschlüse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt Wahl- 
handlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheiten sich ergeben, durch engere 
Wahl bis zur Erreichung einer absoluten Majorität fortzusetzen. Bei Stimmen- 
leichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen ent- 
cheidet das Loos. # 
schl Hutet Sitzung wird mit Gebet eröffnet, die Schlußsitzung auch mit Gebet 
geschlossen. 
. 53. 
Der Wirkungskreis der Kreissynode umfaßt nachstehende Befugnisse und 
Obliegenheiten: 
1) die Erledigung der vom Konsistorium oder von der Provinzialsynode 
ihr zugehenden Vorlagen; 
2) die Berathung von Anträgen an das Konsistorium und die Provinzial= 
##ncbe welche von den Mitgliedern der Synode, von den Gemeinde- 
irchenräthen oder auch einzelnen Gemeindegliedern des Synodalkreises 
ausgehen; 
3) die Mitaufsicht über die Gemeinden, Geistlichen, Kandidaten und alle in 
kirchlichen Berufsämtern stehenden Personen ihres Kreises. 
Zu diesem Behufe erhält sie bei ihrem jedesmaligen Zusammen- 
treten zu ordentlicher Versammlung durch den Superintendenten oder 
die von ihm dazu bestellten Referenten einen Bericht über die kirchlichen 
und sittlichen Zustände der Gemeinden. 
Sie ist berufen, von anstößigen Vorgängen in Leben und Wandel 
der Geistlichen, der Gemeindebeamten und der niederen Kirchendiener 
Kenntniß zu nehmen, dagegen die Mittel der brüderlichen Ermahnung 
und Warnung in Anwendung zu bringen, geeignetenfalls aber, wenn 
diese fruchtlos bleiben, die Sache der zuständigen Disziplinarinstanz zu 
übergeben; 
4) die Uebung der Kirchendisziplin in zweiter Instanz, wo in erster Instan 
der Gemeinde-Kirchenrath deszplikarische Entscheidng erleslnn 
(. 14. vergl. jedoch §. 55. Nr. 7.) 
5) die
	        
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