Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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5) die Mitaufsicht über die in den Kirchengemeinden bestehenden Einrich- 
tungen für christliche Liebeswerke (F. rtn / sowie die Verwaltung und 
Leitung der den Kirchengemeinden des Synodalkreises gemeinsamen der- 
artigen Institute, jedoch unbeschadet abweichender statutarischer Ordnungen; 
die Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens in den einzelnen Ge- 
meinden. 
Die Synode ist berechtigt, durch einen zu bestellenden Ausschuß 
von der Verwaltung des lokalen Kirchen- und kirchlichen Stiftungsver- 
mögens (§. 22.), sowie von der Verwaltung der durch eigene Vorstände 
vertretenen lokalen und allgemeinen kirchlichen Stiftungen innerhalb des 
Kreises Kenntnitz zu nehmen und die Beseitigung etwaiger Mißstände 
anzuordnen. 
Sind an Stiftungen der letzteren Art mehrere Synodalkreise be- 
theiligt, so stehen diese Befugnisse nur derjenigen Kreissynode zu, in 
deren Bereiche der Stiftungs-Vorstand seinen Sitz hat; 
7) die Verwaltung der Kreis-Synodalkasse, die Bestellung eines Kreis= Synodal- 
rechners, die geskiezung des Etats der Kasse, diese unter Genehmigung 
des Kanfistoriums, die Repartition der zur Kreis-Synodalkasse erforder- 
lichen Beiträge der Kirchenkassen und Gemeinden; 
8) die Prüfung statutarischer Ordnungen der Gemeinden (F. 46.), sowie 
die Errichtung solcher Ordnungen in dem den Kreissynoden angewiesenen 
Geschäftsgebiete. Auch die letzteren bedürfen der Billigung det Provin- 
Falsynode und der abschließenden Bestätigung des Konfistoriums; 
9) die Wahl ihres Vorstandes nach Maßgabe des §. 54.; 
10). d Vet von Abgeordneten zur Provinzialsynode nach Maßgabe der 
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G. 54. 
Der Vorstand der Kreissynode besteht aus dem vorsitzenden Superinten- 
usen und aus vier von der Synode aus ihrer Mitte auf drei Jahre 
gewählten Filhern (Assessoren), von denen mindestens einer ein Geistlicher sein 
ß. Der geistliche Beisitzer und, wenn deren mehrere in dem Synodal- Vor- 
“t sind, der an erster Stelle gewählte, hat den Vorsitzenden im Falle seiner 
Verhinderung in allen Synodalgeschäften zu vertreten. Das Konsistorium kann 
jedoch, wenn die Vertretung eines Superintendenten in allen Ephoralfunktionen 
angeordnet werden muß, auch den Synodalvorsitz dem ernannten Vertreter der 
Superintendentur übertragen. 
Der Synodal-Vorstand hat 
1) den Vorsitzenden in den Präsidialgeschäften zu unterstützen, 
2) für die Aufzeichnung, Redaktion und Beglaubigung der Protokolle zu 
« grgens welchem Behufe er unter seiner Verantwortlichkeit auch einige 
ynodalmitglieder zur Unterstützung zuziehen kann, 
r. 8157.) 64° 3) die
	        
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