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Die Kandidaten und nicht ordinirten Geistlichen des Synodalkreises, die
Aeltesten desselben, die evangelischen Kirchenpatrone, die evangelischen Mitglieder
der an der Kirchenverwaltung betheiligten Kreis= und Provinzialbehörden, sowie
der Centralbehörden haben als Gäste Zutritt.
Andere Personen als Zuhörer zuzulassen, hängt von dem Ermessen des
Synodal-Vorstandes ab.
Der General. Superintendent, sowie ein vom Konsistorium etwa abgeord-
netes Konsistorialmitglied, desgleichen der Präses der Povinzialspnode (§. 66.)
at das Recht, jederzeit den Verhandlun en der Kreissynode beizuwohnen, dabei
s Wort zu ahreisi und Anträge *
K. 57.
In Städten, welche mehrere Synodalkreise umfassen, ist auf das Zusam-
mentreten von mehreren Kreissynoden zur Behandlung gemeinsamer kirchlicher
Angelegenheiten der Stadt Bedacht zu nehmen. Die Anordnung desselben er-
folgt mit Einwilligung der einzelnen Kreissynoden, im Fall ihres Widerspruchs
unter Zustimmung der Provinzialsynode durch das Konsistorium, welches zugleich
den Vorsitz und die Geschäftsordnung der so gebildeten synodalen Körperschaft regelt.
Dem Konssterium bleibt vorbehalten, den Wirkungskreis einer Kreissynode
oder einer nach Absatz 1. gebildeten Vereinigung von Kreissynoden, sowie ihres
Vorstandes mit Rücksicht auf Pigenthünlich- Einrichtungen oder Bedürfnisse des
Kreises, im Einverständniß mit den betreffenden Kreissynoden oder, wenn dasselbe
nicht zu erreichen, unter QZustimmung der Provinzialsynode, zu erweitern.
ellen.
Dritter Abschuttt.
Provinzialsynode.
G. 58.
Die Kreisfynoden jeder Provinz bilden zusammen den Verband einer
Provinzialsynode.
g. 59.
Die Provinzialsynode wird zusammengesetzt aus
1) den von den Kreissynoden oder Synodalverbänden der Provinz zu
Dälleren Abgeordneten, geistlichen und weltlichen in gleicher Scht
. .
2) den nach F. 62. von den größten Kreissynoden besonders abzuordnenden
Mitgliedern,
3) einem von der evangelisch-theologischen Fakultät der Provinzial-Univer-
sität (für Posen der Universität Breslau) zu wählenden Mitgliede dieser
Fakultät,
(r. 8157,) 4) aus