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der evangelischen Landeskirche gemäß, erfüllen und darnach trachten will,
daß die Kirche in allen Stücken wachse an dem) der das Haupt ist
istus.
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Chrin. KG. 64.
Die Provinzialsynode versammelt sich alle drei Jahre auf Berufung des
Konfistoriums in einer Stadt der Provinz. Außerordentliche Versammlungen
denn mit Zustimmung des Synodalvorstandes das Konsistorium, unter Geneh-
migung des Evangelischen Ober-Kirchenraths, berufen. Anfangstermin, Ort und
Dauer der Versammlung werden zwischen dem Konsistorium und dem Synodal-
vorstande vereinbart.
Eine Verlängerung der vereinbarten Dauer bedarf der Zustimmung des
landesherrlichen Kmisurse E
Der Wirkungskreis der Provinzialsynode umfaßt nachstehende Befugnisse
und Obliegenheiten:
1) Sie hat die Zustände und Bedürfnisse ihres Bezirks in Obacht zu nehmen
über die Erhaltung der kirchlichen Ordnung 8 Lehre, c und Ver-
fassung zu wachen und die Hebung der wahrgenommenen Misßstände
ducch, nträge oder Beschwerden im kirchenordnungsmäßigen Wege zu
etreiben.
2) Ueber die von der Kirchenregierung gemachten Vorlagen, sowie über die
von den Kreissynoden oder aus er eigenen Mitte an sie gelangenden
Anträge hat sie zu berathen und die zu ihrer Erledigung erforderlichen
Gutachten zu enstateen und Beschlüsse zu fassen.
Die letzteren bedürfen der Bestätigung der Kirchenregierung.
3) Die Provinzialsynode übt eine selbstständige Theilnahme an der kirchlichen
Gesetzgebung dergestalt, daß kirchliche Gesetze, deren Geltung sich auf die
Provinz besthränlen soll, durch das Kirchenregiment nicht ohne ihre
Zustimmung erlassen werden können.
Neue Katechismus-Erklärungen, Religionslehrbücher, Gesangbücher
und agendarische Normen dürfen in den Provinzialbezirk nicht ohne
Zustimmung der Provinzialsynode eingeführt werden.
Kirchliche Ordnungen und Gescze welche mit Dnpiumnun der
Generalsynode in Gemäßheit der ünftigen General- Synodalordnung
erlassen werden, gehen den provinziellen Ordnungen und Gepeen vor.
4) Zur Einführung neuer, regelmäßig wiederkehrender Provinzial-Kirchen-
kollekten bedarf es der Zu immung der Provinzialsynode. h
3) Die von den Kreissynoden beschlossenen statutarischen Bestimmungen unter-
liegen der Prüfung der Provinzialsynode und gelangen erst nach deren
Zustimmung zur Bestätigung an das Konsistorium (F. 53. Nr. 8.).
6) Die Proviwiallgnobe erhält Einsicht von dem Zustande der Synodal-
Wittwen= und Waisenkassen, des Provinzial-Emeritenfonds und anderer
(Nr. 8157,) pro-