Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

— 439 — 
der evangelischen Landeskirche gemäß, erfüllen und darnach trachten will, 
daß die Kirche in allen Stücken wachse an dem) der das Haupt ist 
istus. 
4 
Chrin. KG. 64. 
Die Provinzialsynode versammelt sich alle drei Jahre auf Berufung des 
Konfistoriums in einer Stadt der Provinz. Außerordentliche Versammlungen 
denn mit Zustimmung des Synodalvorstandes das Konsistorium, unter Geneh- 
migung des Evangelischen Ober-Kirchenraths, berufen. Anfangstermin, Ort und 
Dauer der Versammlung werden zwischen dem Konsistorium und dem Synodal- 
vorstande vereinbart. 
Eine Verlängerung der vereinbarten Dauer bedarf der Zustimmung des 
landesherrlichen Kmisurse E 
Der Wirkungskreis der Provinzialsynode umfaßt nachstehende Befugnisse 
und Obliegenheiten: 
1) Sie hat die Zustände und Bedürfnisse ihres Bezirks in Obacht zu nehmen 
über die Erhaltung der kirchlichen Ordnung 8 Lehre, c und Ver- 
fassung zu wachen und die Hebung der wahrgenommenen Misßstände 
ducch, nträge oder Beschwerden im kirchenordnungsmäßigen Wege zu 
etreiben. 
2) Ueber die von der Kirchenregierung gemachten Vorlagen, sowie über die 
von den Kreissynoden oder aus er eigenen Mitte an sie gelangenden 
Anträge hat sie zu berathen und die zu ihrer Erledigung erforderlichen 
Gutachten zu enstateen und Beschlüsse zu fassen. 
Die letzteren bedürfen der Bestätigung der Kirchenregierung. 
3) Die Provinzialsynode übt eine selbstständige Theilnahme an der kirchlichen 
Gesetzgebung dergestalt, daß kirchliche Gesetze, deren Geltung sich auf die 
Provinz besthränlen soll, durch das Kirchenregiment nicht ohne ihre 
Zustimmung erlassen werden können. 
Neue Katechismus-Erklärungen, Religionslehrbücher, Gesangbücher 
und agendarische Normen dürfen in den Provinzialbezirk nicht ohne 
Zustimmung der Provinzialsynode eingeführt werden. 
Kirchliche Ordnungen und Gescze welche mit Dnpiumnun der 
Generalsynode in Gemäßheit der ünftigen General- Synodalordnung 
erlassen werden, gehen den provinziellen Ordnungen und Gepeen vor. 
4) Zur Einführung neuer, regelmäßig wiederkehrender Provinzial-Kirchen- 
kollekten bedarf es der Zu immung der Provinzialsynode. h 
3) Die von den Kreissynoden beschlossenen statutarischen Bestimmungen unter- 
liegen der Prüfung der Provinzialsynode und gelangen erst nach deren 
Zustimmung zur Bestätigung an das Konsistorium (F. 53. Nr. 8.). 
6) Die Proviwiallgnobe erhält Einsicht von dem Zustande der Synodal- 
Wittwen= und Waisenkassen, des Provinzial-Emeritenfonds und anderer 
(Nr. 8157,) pro-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.