Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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repräsentirt die Synode nach Außen, insbesondere bei kirchlichen Feierlichkeiten 
von provinzieller Bedeutung. Er ist befugt, den Kreissynoden der Provinz mit 
berathender Stimme beizuwohnen. Bei vorübergehender Behinderung kann er 
sich durch einen Beisitzer vertreten lassen. Er ist der Vorsitzende des Synodal- 
vorstandes als eigenen Kollegiums. 
Der Präses wird bei den Präsidialgeschäften von den Beisitzern unterstützt. 
Im Falle seiner bleibenden Verhinderung oder seines definitiven Ausscheidens 
wählen bei nicht versammelter Synode die Beisitzer unter sich einen stellvertre- 
tenden Vorsitzenden. 
Die Korrespondenz führt, insoweit nicht der Vorstand in Gesammtheit zu 
handeln berufen ist, der Präses allein. Demselben steht frei, die Mitunterschrift 
der Beisitzer einzuholen. 
K. 68. 
Dem Vorstande der Provinzialsynode liegt ob: 
1) die Sorge für die Redaktion und Beglaubigung der Synodalprotokolle. 
Für die Aufzeichnung kann der Vorstand mit Zustimmung der Synode 
ein Mitglied derselben oder mehrere heranziehen. Auch in diesem Falle 
ist er für die Redaktion und die Richtigkeit des Protokolls verantwortlich; 
2) die Einreichung der Synodalprotokolle an das Konsistorium, sowie deren 
Mittheilung an sämmtliche Pfarrer und Gemeinde Kirchenräthe der 
Provinz; 
3) die zur Ausführung der Synodalbeschlüsse erforderlichen Maßnahmen; 
4) die Vorbereitung der Geschäfte für die nächste Synodalversammlung, 
insbesondere die Prüfung der Legitimationen (. 69.), 
5) die Abstattung von Gutachten, welche von dem Konsistorium erfordert 
werden; 
6) die Theilnahme an wichtigen Geschäften des Konsistoriums. Sie muß 
eintreten bei Vorschlägen über die Besetzung kirchenregimentlicher Aemter, 
bei Entscheidungen sowohl in der Rekursinstanz über die Entlassung von 
Aeltesten (K. 44.) als auch in erster Instanz über Einwendungen der 
Gemeinde gegen die Lehre eines zum Pfarramt Designirten (K. 55. 
Nr. 10.)j, ferner bei Entscheidungen, durch welche wegen Mangels an Ueber- 
einstimmung mit dem Bekenntnisse der Kirche die Berufung eines sonst 
Anstellungsfähigen zu einem geistlichen Amte für unzulässig erklärt wird; 
endlich in allen Fällen, in welchen gegen einen Geistlichen wegen Irrlehre 
die Untersuchung eingeleitet oder eine Entscheidung gefällt werden soll. 
Auch in anderen, durch ihre Wichtigkeit dazu geeigneten Angelegen- 
heiten kann das Konfistorium den Synodalvorstand zuziehen. 
Die Mitwirkung des Vorstandes findet in der Weise statt, daß 
die Mitglieder desselben an den betreffenden Berathungen und Beschlüssen 
als außerordentliche Mitglieder des Konfistoriums mit vollem Stimm- 
Jahrgang 1873. (Nr. 8157.) 65 rechte
	        
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