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K. 76.
Nachdem die Gemeinde-Kirchenräthe eines Synodalkreises gebildet find, ist
zur Bildung der Kreissynode in Gemäßheit dieser Ordnung zu schreiten. Dabei
übt der Vorstand der bisherigen Kreissynode dienigen Befugnisse aus) welche
die neue Ordnung dem Kreissynodal-Vorstande beilegt K. 52.).
6S. 77.
Sind die Kreissynoden in einer Provinz eingerichtet, so erfolgen auf ihrer
erstmaligen Versammlung die Wahlen zur Provinzialsynode (G. 53. Nr. 10.).
Bis zum Zusammentritt der letzteren werden die auf ihre Vorbereitung
und Eröffnung bezüglichen Befugnisse, welche der Provinzialsynode selbst oder
ihrem Vorstande beziehungsweise dem Präses eingeräumt sind (§. 64. 68. Nr. 4.),
von dem Konsistorium, beziehungsweise dessen Vorsitzenden ausgeübt.
K. 78.
Fehlt es an Gemeinde-Kirchenräthen oder Kreisfynoden der früheren Ord-
nung, oder ergeben sich bei Bildung der neuen Gemeindeorgane und Synoden
anderweite Hindernisse so ist das Konsistorium befugt, die zur Ueberleitung in
die neue Ordnung erforderlichen Verfügungen zu zucffen,
K. 79.
Die Amtsthätigkeit der jetzigen Gemeinde-Kirchenräthe, Kreissynoden und
Kreissynodal-Vorstände erlischt mit dem Tage, an welchem die nach der gegen-
wärtigen Ordnung gebildeten Gemeindeorgane und Synoden in Wirksamkeit
treten.
S. 80.
Die zur Ausführung dieser Ordnung erfordenlichen Instruktionen werden
von dem Enpangelischen Ober-Kirchenrath im Einverständniß mit dem Minister
der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten erlassen.