Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Artikel 4. 
An dem der Eröffnung der Synode vorausgehenden Sonntage findet in allen 
evangelischen Kirchen der betheiligten Provinzen bei dem Hauptgottesdienste eine Für- 
bitte für die Synode statt. 
Artikel 5. 
Die Synode wird in Meinem Auftrage von dem Präsidenten des Evan- 
gelischen Ober-Kirchenraths eröffnet und geschlossen, und wählt unter dessen Lei- 
tung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des letzteren. 
Artikel 6. 
Die bei Eröffnung der Synode anwesenden Mitglieder leisten in die Hände des 
Präsidenten des Evangelischen Ober-Kirchenraths, später eintretende in die Hände 
des Vorsitzenden der Synode das in der Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung 
5. 63. enthaltene Gelöbniß. Artikel 7 
rtikel 7. 
Am Tage nach der Eröffnung der Synode findet ein feierlicher Synodal- 
Gottesdienst statt. Jede einzelne Sitzung wird mit Gebet eröffnet, die Synode 
auch mit Gebet geschlossen. 
Die Verhandlungen sind öffentlich. Eine vertrauliche Berathung kann 
durch Beschluß der Synode verfügt werden. 
Der Präsident des Enpangelischen Ober-Kirchenraths wohnt als Mein 
Kommissarius den Verhandlungen bei. Er ist befugt, jederzeit das Wort zu 
ergreifen und Anträge zu stellen. Außerdem sind der Minister der geistlichen 
Angelegenheiten, die von ihm ernannten Kommissare, sowie die übrigen Mit- 
glieder des Evangelischen Ober-Kirchenraths berechtigt, mit berathender Stimme 
an den Sitzungen Theil zu nehmen. 
Die Synode ist beschruzfähig wenn zwei Drittheile ihrer Mitglieder an- 
wesend sind. 
Die Beschlüsse werden nach absoluter Mehrheit der Abstimmenden gefaßt. 
Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheiten sich ergeben, durch 
engere Wahl bis zur Erreichung einer absoluten Mehrheit fortzusetzen. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. · 
Für die Wahl zu Kommissionen genügt die relative Mehrheit. 
Nähere Bestimmungen über die Gschchtsordnung der Synode werden von 
dem Evangelischen Ober-Kirchenrath getroffen. 
Artikel 8. 
Die Mitglieder der Synode erhalten, soweit sie nicht am Situngsorte 
wohnhaft find, Tagegelder und Reisekosten. Ueber die Höhe derselben, sowie 
über die zu ihrer Anweisung erforderlichen Mittel ergeht besondere Bestimmung. 
Artikel 9. 
Der Enyangelische Ober-Kirchenrath hat im Einverständniß mit dem Minister 
der geistlichen Angelegenheiten den Zeitpunkt und den Ort des Zusammentretens der 
Synode zu bestimmen und die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen In- 
struktionen zu erlassen. 
In-
	        
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