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Allerhöchsten Konzession vom 29. Juni 1870. enthalten sind. Die Herzoglich
Braunschweigische Regierung wird vielmehr der Hannover-Altenbekener Eisenbahn-
gesellschaft die Durchsühruth ihres Unternehmens thunlichst erleichtern und ihr
insbesondere das Recht zur Expropriation verleihen.
Artikel 3.
Ferner wird bei Ertheilung der Konzession die Herzoglich Braunschweigische
Regierung der Hannover-Altenbekener Elsenbahngese scht nach Maßgabe ihres
Gesellschs tsstatuts auch in dem Beunschweiischen Gebiete die Rechte einer Korpo-
ration zugestehen. Die Gesellschaft soll jedoch ihr Domizil und den Sit ihrer
Verwaltung im Königreich Preußen behalten und ungeachtet der Ausdehnung
ihres Unternehmens auf das Braunschweigische Gebiet in Bezug auf das allze-
meine staatliche Aufsichtsrecht über die Verwaltung ihres Unternehmens lediglich
von der Königlich Preußischen Regierung ressortiren.
Insbesondere sollen die Bestätigungen von künftigen Umgestaltungen und
Abänderungen dieses Eisenbahn Unternehmens und seiner Verwaltung, die Ge-
nehmigung von ferneren Erweiterungen des Unternehmens außerhalb des Braun-
schweigischen Staatsgebiets, sowie der Emission von Prioritäts-Obligationen lediglich
der Koniglich Pirußsschen Regierung anheimgestellt bleiben.
Durch diese bezüglich des Domizils der Gesellschaft getroffene Bestimmung
wird jedoch der Gerichtsstand des Kontrakts, der belegenen Sache oder des be-
gangenen Verbrechens nicht alterirt.
Artikel 4.
Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreitet,
sollen nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende technische Kommissarien näher
bestimmt werden.
Die nähere Festsellung der Bahnlinie wie des gesammten Bauplans und
der einzelnen Bauentwürfe bleibt der Königlich Preußischen Regierung vorbe-
halten. Ohne Zustimmung der Hersoglich Braunschweigischen egierung darf
jedoch in deren Staatsgebiete die in den der Herzoglich Braunschweigischen Re-
gierung mitgetheilten Situationsplänen eingereichneee Richtung der # n nicht
abgeändert werden. Auch soll die landespolizeiliche Festsetzung der Wegeüber-
gänge, Brücken, Durchlässe, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallel=
g im rnschweigishe Gebiete den kompetenten Braunschweigischen Be-
örden zustehen.
Der Gesellschaft soll zwar gestattet werden, die Bahn zunächst nur mit
Einem durchgehenden Geleise zu versehen; das Terrain ist jedoch von vornherein
für eine doppelgeleisige Bahn zu erwerben, die Gesellschaft auch verpflichtet,
jederzeit auf Aufforderung der Königlich Preußischen Regierung das zweite
Geleise herzustellen.
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll in Uebereinstimmung
mit den anschließenden Bahnen überall gleichmäßig 1/135 Meter im Lichten der
Schienen betragen. Die von einer der beiden kontrahirenden Regierungen ge-
prüften Betriebsmittel werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen
Regierung zugelassen werden. Art.5
rt. 5.