Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

— 459 — 
Regulatid 
über 
den Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungskammer. 
Organisation und Geschäftsgang im Allgemeinen. 
K 1. 
Die Geschäfte des Kollegiums der Ober-Rechnungskammer werden unter der 
obersten Leitung des Präsidenten in verschiedenen Abtheilungen und Repisions= 
büreaus bearbeitet. Eine geeignete Anzahl dieser Büreaus bildet eine Abthei- 
lung, welcher ein Direktor vorsteht. In jedem Büreau wird unter Leitung eines 
Raths des Kollegiums (des Departementsraths) die erforderliche Zahl von Re- 
visionsbeamten beschäftigt. 2 
Für die auf den Persönlichen Wirkungskreis des Präsidenten bezüglichen 
Büreaugeschäfte, für die Kassenverwaltung, die Registratur, Bibliothek, Journal= 
führung und Kanzlei sind besondere Büreau= und Kanzleibeamte, desgleichen für 
den auf die Hausordnung bezüglichen Dienst die erforderlichen Unterbeamten 
bestellt. 
g. 3. 
Sämmtliche Geschäfte sind durch allgemeine Feststelungen auf die Beam- 
ten möglichst gleichmäßig und dergestalt zu vertheilen, daß jedem dauernd ein 
bestimmter Geschäftskreis überwiesen wird. 
Was die zum Wirkungskreis des Kollegiums gehörigen Geschäfte betrifft, 
so ist, soweit es die obwaltenden Verhältnifse gestatten, darauf Bedacht zu nehmen, 
daß die Geschäftskreise der einzelnen Departementsräthe nach den verschiedenen 
Verwaltungkressorts und diejenigen der einzelnen Revifionsbeamten nach Pro- 
vinzen und Bezirken oder nach Materien abgegrenzt werden, daß der Regel nach 
kein Departementsrath in zwei verschiedenen Abtheilungen und kein Revisions-= 
beamter in zwei verschiedenen Büreaus beschäftigt und daß der Uebergang der 
Beamten von einem Geschäftskreise zu einem anderen möglichst vermieden wird. 
. 4. 
Für jeden Revisionsbeamten ist alljährlich ein Arbeitsplan aufzustellen, in 
welchem die von ihm in den einzelnen Monaten des Geschäftsjahres zu revidi- 
renden Rechnungen und zu bearbeitenden Notatenbeantwortungen wenigstens nach 
der Anzahl und Gattung im Voraus festgesetzt werden. Dabei ist jedoch für 
die Monate Juli und August zusammen nur ein Monatspensum in Ansatz zu 
ringen. 
Cr. 8162) 68“ 5. 5.
	        
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