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K. 5.
Das Geschäftsjahr der Ober-Rechnungskammer beginnt mit dem 1. Mai
des einen und schließt mit dem 30. April des folgenden Vahreg.
Im Laufe eines jeden Geschäftsjahres ist das Revisionsgeschäft, einschließ-
lich der Feststellung der Revisionsprotokolle, in Ansehung sämmtlicher Rechnungen
für das vorangegangene Kalenderjahr (Rechnungsjahr) zu wrendigen also bei-
spielsweise in Betreff der Rechnungen für 1873. innerhalb des Geschäftsjahres
vom 1. Mai 1874. bis zum 1. Mai 1875.
Die Ober-Rechnungskammer ist verpflichtet, für die Erledigung der gezo-
enen Erinnerungen und die prompte Berichtigung der Rechnungen dergestalt zu
oen daß die Entlastung der Rechnunt Fführer beziehungsweise der Abschluß
des Revisionsverfahrens spätestens im Laufe des folgenden Jahres, also beispiels-
Feis in Betreff der Rechnungen für 1873. spätestens bis zum 1. Mai 1876.
erfolgt.
Ausgenommen von den vorstehenden Hestimmungen sind die Spezial-Bau-
rechnungen, deren Revision, soweit es möglich ist, innerhalb desjenigen Geschäfts-
jahres ersfolgen muß, in welchem sie eingehen. Die Ober. Rechnungskammer hat
ahin zu wirken, daß diese Rechnungen binnen kürzester Frist nach Beendigung
des Baues zur Revision eingereicht werden und, falls die Bauten zu ihrer
Vollendung mehrere Jahre in Anspruch nehmen, in den dazu geeigneten Fällen
die Legung von Stückrechnungen anzuordnen.
KS. 6.
Die ordentlichen Sitzungen des Kollegiums finden an festbestimmten Tagen
statt. Außerordentliche Sitzungen werden von dem Präsidenten durch besondere
Verfügung anberaumt. Wird ein Mitglied behindert, einer Sitzung beizuwohnen,
so hat es hiervon dem Präsidenten rechtzeitig Anzeige zu machen.
Die Abstimmungen erfolgen in der durch das Dienstalter bestimmten
Reihenfolge dergesealt daß zuerst der jüngste Rath und zuletzt der Vorsitzende
seine Stimme abgiebt. Die bei dem Kollegium etwa beschäftigten Hülfsarbeiter
haben nur in den von ihnen selbst bearbeiteten Sachen eine Stimme. Ueber die
Stellung der Fragen, sowie über das Ergebniß der Abstimmung entscheidet im
Falle einer Meinungsverschiedenheit das Kollegium.
Bei getheilten Stimmen bleibt es der Minderheit oder den einzelnen Mit-
gliedern derselben überlassen, ihr abweichendes Votum schriftlich zu begründen
und den betreffenden Akten beizufügen. -
K. 7.
Die kollegialische Berathung und Beschlußfassung ist außer den im F. 8.
des Gesetzes vom 27. März 1872. aufgeführten Fällen erforderlich:
1) wenn Gesetze und Verormnungen oder Erlasse der obersten Verwaltungs-
behörden ergehen, welche auf das Verfahren der Ober-Rechnungskammer
von