Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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K. 5. 
Das Geschäftsjahr der Ober-Rechnungskammer beginnt mit dem 1. Mai 
des einen und schließt mit dem 30. April des folgenden Vahreg. 
Im Laufe eines jeden Geschäftsjahres ist das Revisionsgeschäft, einschließ- 
lich der Feststellung der Revisionsprotokolle, in Ansehung sämmtlicher Rechnungen 
für das vorangegangene Kalenderjahr (Rechnungsjahr) zu wrendigen also bei- 
spielsweise in Betreff der Rechnungen für 1873. innerhalb des Geschäftsjahres 
vom 1. Mai 1874. bis zum 1. Mai 1875. 
Die Ober-Rechnungskammer ist verpflichtet, für die Erledigung der gezo- 
enen Erinnerungen und die prompte Berichtigung der Rechnungen dergestalt zu 
oen daß die Entlastung der Rechnunt Fführer beziehungsweise der Abschluß 
des Revisionsverfahrens spätestens im Laufe des folgenden Jahres, also beispiels- 
Feis in Betreff der Rechnungen für 1873. spätestens bis zum 1. Mai 1876. 
erfolgt. 
Ausgenommen von den vorstehenden Hestimmungen sind die Spezial-Bau- 
rechnungen, deren Revision, soweit es möglich ist, innerhalb desjenigen Geschäfts- 
jahres ersfolgen muß, in welchem sie eingehen. Die Ober. Rechnungskammer hat 
ahin zu wirken, daß diese Rechnungen binnen kürzester Frist nach Beendigung 
des Baues zur Revision eingereicht werden und, falls die Bauten zu ihrer 
Vollendung mehrere Jahre in Anspruch nehmen, in den dazu geeigneten Fällen 
die Legung von Stückrechnungen anzuordnen. 
KS. 6. 
Die ordentlichen Sitzungen des Kollegiums finden an festbestimmten Tagen 
statt. Außerordentliche Sitzungen werden von dem Präsidenten durch besondere 
Verfügung anberaumt. Wird ein Mitglied behindert, einer Sitzung beizuwohnen, 
so hat es hiervon dem Präsidenten rechtzeitig Anzeige zu machen. 
Die Abstimmungen erfolgen in der durch das Dienstalter bestimmten 
Reihenfolge dergesealt daß zuerst der jüngste Rath und zuletzt der Vorsitzende 
seine Stimme abgiebt. Die bei dem Kollegium etwa beschäftigten Hülfsarbeiter 
haben nur in den von ihnen selbst bearbeiteten Sachen eine Stimme. Ueber die 
Stellung der Fragen, sowie über das Ergebniß der Abstimmung entscheidet im 
Falle einer Meinungsverschiedenheit das Kollegium. 
Bei getheilten Stimmen bleibt es der Minderheit oder den einzelnen Mit- 
gliedern derselben überlassen, ihr abweichendes Votum schriftlich zu begründen 
und den betreffenden Akten beizufügen. - 
K. 7. 
Die kollegialische Berathung und Beschlußfassung ist außer den im F. 8. 
des Gesetzes vom 27. März 1872. aufgeführten Fällen erforderlich: 
1) wenn Gesetze und Verormnungen oder Erlasse der obersten Verwaltungs- 
behörden ergehen, welche auf das Verfahren der Ober-Rechnungskammer 
von
	        
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