Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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g. 18. 
Dem Präsidenten bleibt es überlassen, in Angelegenheiten seines persönlichen 
Geschäftskreises das Gutachten des Kollegiums oder einzelner Mitglieder desselben 
einzuholen. K 1 
Die Kassenverwaltung wird von zwei Seitens des Präsidenten dazu be- 
stimmten Revisionsbeamten als Nebenamt geführt. 
Als Kurator der Kasse fungirt ein Mitglied des Kollegiums, welches dazu 
vom Präsidenten bestellt wird. E 
In Bezug auf Beurlaubung des Präsidenten ist nach den für die Minister 
maßgebenden Grundsätzen zu verfahren. In Ansehung des vom Präsidenten 
den Mitgliedern und den übrigen Beamten zu bewilligenden Urlaubs hat derselbe 
die den Ministern beigelegten Rechte. 
. 21. 
Bei Abwesenheit oder Krankheit des Präsidenten vertritt ihn der ällteste 
und, wenn auch dieser verhindert sein sollte, der nächstfolgende Direktor. 
6. 22. 
In den zum perfönlichen Geschäftskreise des Präsidenten gehörigen Ange- 
legenheiten werden die Konzepte und Reinschriften unter Beifügung seines amt- 
lichen Titels und Charakters vollzogen. 
Amtliches Verhältniß der Direktoren. 
g. 23. 
Die Direktoren leiten und beausschtigen sämmtliche Geschäfte der ihnen 
überwiesenen Abtheilung und liegt ihnen ob, für die gründliche und prompte 
Erledigung dieser Geschäfte in den dazu gehörigen Revisionsbüreaus zu sorgen. 
g. 24. 
Zu den Befugnissen und Obliegenheiten der Direktoren gehört insbesondere: 
1) die Kenntnißnahme von allen neu eingehenden auf die Geschäfte der 
betreffenden Abtheilung oder der Ober- Rechnungskammer überhaupt 
bezüglichen Dienstsachen, welche nach geschehener Eröffnung und Präsen- 
tation Seitens des Präsidenten durch die Hand der Oirektoren in den 
vorschriftsmäßigen Geschäftsgang übergehen; 
2) die Superrevision und Zeichnung aller von den Departementßräthen der 
Abtheilung an sie gelangenden Revisionsprotokolle, Verhandlungen- 
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