Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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haben sich zu diesem Zwecke über die Befähigung und die Thätigkeit der Re- 
visionsbeamten, über das Maaß der denselben zugetheilten Arbeiten und über 
die Gründlichkeit und den Werth ihrer Leistungen in fortdauernder Kenntniß 
zu erhalten. 
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Zu den Obliegenheiten der Departementsräthe gehört insbesondere die Prü- 
fung und Voliehung der Konzepte aller in den 1 zugetheilten Revisions= 
büreaus aufgestellten Revisionsprotokolle, Verhandlungen, Dechargen, Berichti- 
gungs-Erklarungen und sonstigen Expeditionen oder Verfügungen. 
Durch die Vollziehung der diesfälligen Konzepte übernehmen sie die Ver- 
antwortlichkeit für die darin enthaltenen Ausführungen und thatsächlichen Angaben, 
welche sie nach den betreffenden Rechnungen und Belägen zu prüfen haben. 
Es liegt ihnen ob, sich durch selbstständiges Eindringen in die einzelnen 
Etats, Rechnungen und Beläge von der Vollständigkeit der vorgelegten Arbeiten 
Ueberzeugung zu verschaffen. E 
Die Departementsräthe haben zufolge der ihnen obliegenden Verantwort- 
lichkeit für den ganzen Inhalt dieser Arbeiten das Recht, Abänderungen der ihnen 
vorgelegten Konzepte der Revisionsverhandlungen, Schreiben, Verfügungen u. s. w. 
in materieller wie in formeller Beziehung nach selbstständigem Ermessen vorzunehmen, 
unrichtige oder unerhebliche Monita — unter kurzer Angabe des Grundes — zu 
streichen, und neue Erinnerungen, wo sie solches für nöthig erachten, bnzuufüger. 
Ob und inwiefern sie dabei ein vorgängiges Einvernehmen mit den Re- 
visionsbeamten, oder den Vortrag fbeziehungsweise die Beschlußfassung im Kol- 
legium für erforderlich halten, bleibt, sofern letztere nicht ohnehin eintreten muß, 
ihrem pflichtmäßigen Ermessen vorbehalten. 
6S. 30. 
Als ständige Dezernenten innerhalb ihres Departements haben die Räthe 
alle dahin einschlagenden Gegenstände, namentlich die Korrespondenz mit den 
betreffenden Staatsbehörden zu bearbeiten, die dazu bestimmten oder nach ihrem 
eigenen Ermessen dazu geeigneten Sachen zum Vortrag zu bringen und dieselben 
den gefaßten Beschlüssen gemäß zu erledigen. 
KC. 31. 
Zu den Obliegenheiten der Departementsräthe gehört es ferner, die all- 
jährlich in ihren Revisionsbüreaus gesammelten Materialien, welche zur Auf- 
nahme in den Geschäftsbericht, beziehungsweise in die „Bemerkungen für den 
Landtag“ bestimmt sind — nach erfolgter Feststellung im Kollegium — zu re. 
digiren und für ihren Geschäftsbereich zusammenzustellen. 
KC. 32. 
Die Departementsräthe haben sich endlich der Erstattung solcher Gutcchten 
und Berichte zu unterziehen, welche von ihnen als Korreferenten in eirg 
achen
	        
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