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Sachen abzugeben sind, oder welche in Bezug auf die Qualifikation der im Probe-
dienst oder als Hülfsarbeiter beschäftigten Revisoren oder aus anderen dienst-
lichen Veranlassungen von ihnen verlangt werden. -
§.33. .
In Abwesenheits= oder Krankheitsfällen haben die Departementsräthe sich
gegenseitig nach näherer Anordnung des Präsidenten für die einzelnen Fälle zu
vertreten, sofern nicht mit Genehmigung des Präsidenten der betreffende Direktor
die Vertretung ganz oder theilweise zu übernehmen bereit ist.
Amtliches Verhältniß der Revisionsbeamten.
g. 34.
Die Revisionsbeamten sind der Regel nach aus den für diesen Beruf sich
vorzugsweise eignenden Beamten der Provinzialbehörden zu entnehmen, ihre An-
stellung erfolgt jedoch erst nach Ableistung eines Probedienstes von höchstens
sechs Nonmes. E
Die Revisionsbeamten haben vorzugsweise den Beruf, die spezielle Vor-
revision der Rechnungen, soweit solche einem jeden nach Maßgabe der allgemeinen
Geschäftsvertheilung des jährlichen Arbeitsplans oder durch besondere Anordnung
uͤberwiesen werden, unter Vergleichung mit den Rechnungsbelägen, sowie die
Bearbeitung der bezüglichen Notatenbeantworkungen bis zum Abschluß des Revi-
sionsgeschäfts zu bewirken.
Mit deeser Revision der Rechnungen, zu welcher auch die kalkulatorische
Prüfung der letzteren, wie der Beläge in den vorgeschriebenen Grenzen gehört,
ist die sorgfältige Prüfung der neu aufgestellten uee unter steter Heruck
sichtigung ihres Verhältnisses zu den genehmigten Positionen des Staatshaus-
halts-Etats und seiner Unterlagen zu verbinden. Sie sind dafür verantwortlich,
daß bei der von ihnen zu bewirkenden Rechnungsrevision und Bearbeitung der
Notatenbeantwortungen nichts Echebliches weder in der Materie, noch in der
Form unerinnert bleibe.
g. 36.
Die Revisionsbeamten haben, was die Form, die Reihenfolge und die Er-
ledigungsfristen der ihnen zugetheilten Revisionsarbeiten anlangt, die hierüber
etroffenen Anordnungen sorgfältig 83 beachten und sind verpflichtet, jeden Rück-
geond zu verhüten, falls aber ein solcher unvermeidlich werden sollte, dies recht-
zeitig dem Departementsrath anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn durch verspäteten
Eingang der Rechnungen und Notatenbeantwortungen etwa ein Arbeitsmangel
eintreten sollte.
G. 37.
Die Revifionsbeamten haben in den im §. 30. erwähnten Sachen, insoweit
solche ihnen von den Departementsräthen zugeschrieben werden, die Verfügung
(Tr. 8162.) und