— 473 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 34.—
(Nr. 8164.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Dezember 1873., betreffend die Landestrauer um
Ihre Majestät die Hochselige Königin-Wittwe Elisabeth.
Aao. Folge des Ablebens Ihrer Majestät der Hochseligen Königin-Wittwe
Elisabeth setze Ich die mit dem heutigen Tage beginnende Dauer der Landes-
trauer auf sechs Wochen fest. Die Direktoren und Räthe der Ministerien, die
Präsidenten und Räthe der Landeskollegien, sowie die ihnen im Range gleich-
stehenden Civilbeamten tragen während der ersten vier Wochen zur Uniform
beflorte Epauletten, Agraffen und Kordons, beflortes Portepée, Flor um den
linken Oberarm, schwarze Unterkleider und schwarze Handschuhe, und wenn sie
bei offiziellen Veranlassungen in Civilkleidung erscheinen, Unterkleider, wollene
Westen und Handschuhe von schwarzer Farbe; dagegen in den letzten zwei
Wochen zur Uniform Flor um den linken Oberarm, schwarze Unterkleider und
weiße Handschuhe, zur Civilkleidung schwarze Unterkleider, schwarzseidene Westen
und weiße Handschuhe. Die Subalternen der genannten Behörden haben zur
Trauer einen Flor um den linken Oberarm anzulegen. Oeffentliche Musikauf-
führungen, Lustbarkeiten, Theater und Schauvorstellungen dürfen in den ersten
acht Tagen nicht stattfinden.
Das Staatsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 15. Dezember 1873.
Wilhelm.
Cam phausen.
An das Staatsministerium.
Redigirt im Büreau des Staats. Ministeriums.
Berlin, gebruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Jahrgang 1873. (Nr. 8164.) 71
Ausgegeben zu Berlin den 15. Dezember 1873.