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Hat einer dieser Beamten einen Diener auf der Reise mit-
genommen, so kann er für denselben 5 Sgr. für die Meile be-
anspruchen;
2) die im F. 1. unter 16. bis 29. genannten Beamten für die Meile
74 Sgr. und 20 Sgr. für jeden Zu- und Abgang;
3) die im F. 1. unter 30. bis 41. genannten Beamten für die Meile
5 Sgr. und 10 Sgr. für jeden Zu- und Abgang;
II. bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurück-
gelegt werden können:
1) die im §. 1. unter 1. bis 6. genannten Beamten 1 Thlr. 15 Sgr.,
2) die im §. 1. unter 7. bis 29. genannten Beamten 1 Thlr.,
3) die im H. 1. unter 30. bis 41. genannten Beamten 20 Sgr.
für die Meile.
Haben erweislich höhere Reisekosten, als die unter I. und II. festgesetzten,
aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet.
K. 3.
Für Dienstreisen von Beamten auf derjenigen Eisenbahn, bei deren Ver-
waltung dieselben angestellt sind, werden an Reisekosten nur die im §. 2. zu I.
festgesetzten Entschädigungen für Zu- und Abgänge gezahlt; dagegen erhalten die
eeamnten frei Fahrt und freie Gepäckbeförderung nach Maßgabe des Freifahrt-
Die im Besitze von Vereinskarten oder Freifahrtkarten für fremde Eisen-
bahnen befindlichen Beamten sind verpflichtet, bei Dienstreisen die Vereins- oder
Freifahrtkarte zu benutzen, und erhalten auch für diese Dienstreisen an Reise-
kosten nur die im §. 2. zu 1. festgesetzten Entschädigungen für Zu- und Abgänge.
C. 4.
Werden etatsmäßig angestellte Beamte außerhalb ihres Wohnorts dienstlich
beschäftigt, so können, wenn diese Beschäftigung länger als 14 Tage dauert, für
die weitere Zeit die ihnen neben ihrer Besoldung zu gewährenden Tagegelder nach
Bestimmung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arzeen bis auf
die Hälfte der im §. I. bestimmten Sätze ermäßigt werden.
Die den nicht etatsmäßig angestellten Beamten zu gewährenden Tagegelder
und Reisekosten werden mit Ausnahme der Dauer der Hin= und Rückreise nach
Maßgabe ihrer dienstlichen Stellung von den Eisenbahndirektionen besonders fest-
ggsetzt, dürfen aber die Sätze derjenigen Beamtenklasse, in welche die Beamten
i ihrer ersten etatsmäßigen Anstellung einzurücken bestimmt sind, niemals
übersteigen.
(r. 8165.) 72= K. 5.