Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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G. 5. 
Bei Dienstreisen innerhalb ihres Amtsbezirks erhalten: 
1) Ober-Betriebs-Inspektortren 
2) Ober-Güterverwalter 3 Thlr. 
3) Ober-Maschinenmeisterr 
4) Betriebs-Inspektoren 
5) Eisenbahnbaumeister 
6) Maschinenmeister 
7) Telegraphen-Inspektoren . 
8) Bahn- und Betriebskontroleure 
9) Werkstättenvorsteher und Werkmeister 
10) Telegraphenaufseher 1 Thlr. 
Tagegelder. 
Die im F. 2. zu II. bestimmten Reisekosten werden den Betriebs-Inspektoren, 
Eisenbahnbaumeistern, Maschinenmeistern, Telegraphen= Inspektoren und Tele- 
Laphen Aufsehern nicht gewährt, wenn sie sich innerhalb der ihnen überwiesenen 
trecken Behufs Revision oder zur Verrichtung sonstiger dienstlicher Geschäfte auf 
der Strecke zu Fuß oder unter Benutzung der Draisine oder des Bahnmelister- 
wagens bewegen. # s 
Bahnwärter erhalten, wenn sie sich auf ihrer Strecke bewegen, weder 
Tagegelder noch Reisekosten, Bahnmeister nur bei Nachtrevisionen, wenn ihnen 
von ihren Vorgesetzten ausdrücklich aufgegeben ist, außerhalb ihres Wohnorts zu 
übernachten, für jede aus dieser Veranlassung außerhalb des Wohnorts zuge- 
brachte Nacht die im F. 1. festgesetzten Tagegelder. - 
F. 7. 
Bahnmeister, welche neben Wahrnehmung der eigenen Dienstgeschäfte einen 
anderen Bahweider ihrer unmittelbaren Nachbarschaft vertreten, ohne daß sie 
außerhalb ihres Wohnorts Quartier zu nehmen nöthig haben, Weichensteller 
und Bahnwärter, welche mit Vertretung des ihnen vorgesetzten Bahnmeisters 
beauftragt werden, Bahnwärter, welche mit der Verrichtung von Weichen- 
stellerdiensten beauftragt, ohne daß sie außerhalb ihres Wohnorts Quartier zu 
nehmen genöthigt sind, von ihrer Bude an gerechnet, mehr als / Meile zurück- 
ulegen gurn, um an den Ort ihrer dienstlichen Bestimmung, zu gelangen, er- 
halen an Stelle der Tagegelder und Reisekosten eine von dem Minister für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Finanz- 
minister festzusetzende Funktionszulage, welche die in §#§. 1. und 2. bestimmten 
Sähze nicht übersteigen darf. 6áé#s 
) 1 Thlr. 15 Sgr.
	        
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