Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

(Nr. 8086.) Gesetz, betreffend die Abloͤsung der Reallasten in der Provinz Schleswig · Hol · 
stein. Vom 3. Januar 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für 
die Provinz Schleswig-Holstein, was folgt: 
F. 1. 
Alle beständ en Abgaben und Leistungen, welche auf eigenthümlich oder 
u Erbzins;, pifeßz oder Erbpacht besessenen Gumdstücken oder Gerechtigkeiten 
fosten (Grund= oder Reallasten), sind nach den Vorschriften des gegenwärtigen 
Gesetzes ablösbar. 
. 2. 
Bei den zu Erbzins, Erbfeste oder Erbpacht besessenen Grundstücken und 
Gerechtigkeiten wird das Obereigenthum und das Heimfallsrecht des Berechtigten 
und andererseits die Verpflichtung Preben zur Vertretung der auf den pflich- 
tigen Realitäten haftenden Steuern hiermit kraft Gesetzes ohne Entschädigun 
aufgehoben. Die aus dem Obereigenthum entspringenden Berechtigungen aufe 
ei 
Abgaben oder Leistungen oder ausdrücklich vorbehaltene Nutzungen en aber 
fortbestehend und zrer mit denselben Vorzugsrechten in dem Vermögen der 
Verpflichteten, welche sie bisher darin hatten. Sie unterliegen der Ablösung 
nach den Vorschriften dieses Gesetzes. " 
§.3. 
Es werden ferner folgende Berechtigungen, soweit sie noch bestehen, ohne 
Emschädigung aufgehoben: “ 
1) die der Gutsherrschaft oder dem Obereigenthümer oder dem zu Reallasten 
Berechtigten zustehende Befugniß, Verträge, durch welche Grundstücke 
im Ganzen oder getheilt veräußert oder belastet werden, zu bestätigen 
oder Urkunden über die Verleihung von Grundstücken auchuseriigen ober 
der Zerstückelung des zu Abgaben und Leistungen pflichtigen Grundstückes 
zu widersprechen, vorbehaltlich jedoch der Bestimmung des zweiten Ab- 
satzes des §. 28.; 
2) alle Abgaben und Leistungen der Nichtangesessenen an die Gutsherrschaft 
erel Schutz-, Instengeld), soweit dieselben aus diesem Verhältniß 
erzuleiten sind und nicht auf anderweitigen Verträgen beruhen; 
3) die in den §F. 1. und 4. der Verordnung vom 28. April 1867., betreffend 
die Einführung der Preußischen Gesetzgebung in Betreff der direkten 
Steuern in dem Gebiete der Heke ümer Schleswig und Holstein 
(Gesetz Samml. S. 543.), bezeichneten Steuern und steuerartigen Ab- 
gaben, welche vom Staate an Privatberechtigte übergegangen sind. 
r. 8086.) 1“ . 4 
#blösbarkett.
	        
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