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vor Anbringung der Provokation Geldvergütungen ohne Widerspruch bezahlt
und angenommen worden, so sind diese Vergütungen, und wenn sie während
dieser Zeiträume gewechselt haben, der Durchschnitt der gezahlten Beträge der
Feststellung des Geldrerrthes zum Grunde zu legen.
In Ermangelung soicher Preise it nt unterscheiden zwischen den nach Tagen
umd den nach dem Umfange der Arbeit bemessenen Diensten.
G. S.
Sind die Dienste nach Tagen bestimmt) so wird ihr Werth nach den für
den betreffenden Bezirk festgestellten Normalpreisen (§9. 45. ff.) berechnet. 4
Bei Feststellung solcher Normalpreise, und zwar sowohl für Hand als für
Spanndienste, sind in Betracht zu ziehen: ·
a)dieDauerderArbeitözeit,
b) die Art der Arbeit,
e) die Jahreszeiten, in welchen solche zu verrichten ist,
d) die Beschaffenheit der in der Gegend gewöhnlich in Anwendung kom-
menden Arbeitskräfte.
§. 9.
Sind dagegen die Dienste nach dem Umfang der zu leistenden Arbeit be-
stimmt oder sind dieselben ungemessen, so wird ihr Werth dadurch ermittelt, daß
durch schiedsrichterlichen Ausspruch bestimmt wird, welche Kosten der Dienstbe-
rechtigte aufzuwenden hat, um die zur Aufhebung kommenden Dienste sich durch
eigenes oder gemiethetes Gespann, durch Gesinde oder Tagelöhner zu ersetzen.
Hierbei ist auf die mindere Vollkommenheit, in welcher die Arbeit von den
Dienstpflichtigen verrichtet zu werden pflegt, Rücksicht zu nehmen.
K. 10.
In Ansehun der Kosten für Haltun eines Gespannes, des Gesindes und
der Tagelöhner sind ebenfalls Normalsätze 6. 45. ff.) festzustellen.
K. 11.
Sind die Dienste zugleich nach Tagen und nach dem Umfange der Arbeit
shimmt, Pooerfolzt die ittelung ihres Werthes nach den Vorschriften der
. 9. un .
5.12.
Der Werth der Fauhieht welche nicht nach Tagen bestimmt sind (F. 8.),
ist in jedem einzelnen Falle nach ihrem jährlichen Durchschnittsbetrage abzuschätzen.
Dabei ist die Bauart der Gebäude, zu welchen die Dienste geleistet werden
mussen, z“t Umfang, und ihr baulicher Jasand zur Zeit der Abschätzung, die Art
der Dienstleistung des Verpflichteten und bei den Fuhren die Giung, , aus
welcher die Materialien heranzufahren sind und die Beschaffenheit der Wege zu
berücksichtigen. -
(Nr. Sose.) Wenn