Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

Wenn die Parteien sich nicht über den Werth einigen, so muß er durch 
schiedsrichterlichen Ausspruch festgestellt werden. 
ür Distrikte, in welchen nach dem Ermessen der Distriktskommissionen 
(&. 45. ff.) hierzu ein Bedürfniß vorhanden ist und die Beschaffenheit und Bau- 
art der Gebäude es gestatten, können von jenen unter Zuziehung eines Bau- 
sachverständigen Normalsätze in Betreff der der Ablösungsberechnung zum 
Grunde zu legenden Positionen festgestellt werden. 
K. 13. 
Wenn die einem Gute zustehenden Dienste nach der in der Gegend üblichen 
Wirthschaftsart nicht sämmtlich gebraucht werden, so erfolgt die Abfindung 
nur für diejenigen Dienste, deren das Gut wirthschaftlich bedarf. . 
Dieses Vadarfu wird durch schiedsrichterlichen Ausspruch nach der in 
der Gegend üblichen Wirthschaftsart festgestellt. 
6finden jedoch diese Bestimmungen in denjenigen Fällen keine Anwendung, 
in denen der Berechtigte die Besugniß hat, diejenigen Dienste, die er selbst nicht 
benutzen kann, einem Anderen zu überlassen, oder solche von dem Verpflichteten 
sich bezahlen zu lassen. 
+. 14. 
Feste Abgaben in Unter festen Abgaben in Körnern werden nur diejenigen jährlich oder in 
DBernern und anderen anderen bestimmten Perioden wiederkehrenden Abgaben verstanden, welche in be- 
stimmter Menge in Körnern von Halm- und anderen Feldfrüchten, die einen 
allgemeinen Marktpreis haben, entrichtet werden. 
K.., 15. 
Der Werth dieser Abgaben ist nach demjenigen Martini-Marktpreise fest- 
zustellen, welcher sich im Durchschnitt der letzten vierundz wanzig Jahre vor An- 
bringung der Provokation ergiebt, wenn die zwei theuersten und zwei wohlfeilsten 
von deßn Jahren außer Ansat bleiben. 
K. 16. 
Unter Martini-Marktpreis wird der Durchschnittspreis derjenigen funfzehn 
Tage verstanden, in deren Mitte der Martinitag füällt. 
KC. 17. 
Für diejenigen Gegenden, wo der lebhafteste Getreideverkehr in einer anderen 
Jahreszeit, als um den Martinitag stattfindet, kann ein anderer Zeitpunkt auf 
dem in den §§. 45. ff. bezeichneten Wege festgestellt werden. 
K. 18. 
Diese Durchschnitts-Marktpreise (IS#. 15. bis 17.) werden alljfährlich durch das 
Amtsblatt bekannt gemacht. Ku
	        
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