Wenn die Parteien sich nicht über den Werth einigen, so muß er durch
schiedsrichterlichen Ausspruch festgestellt werden.
ür Distrikte, in welchen nach dem Ermessen der Distriktskommissionen
(&. 45. ff.) hierzu ein Bedürfniß vorhanden ist und die Beschaffenheit und Bau-
art der Gebäude es gestatten, können von jenen unter Zuziehung eines Bau-
sachverständigen Normalsätze in Betreff der der Ablösungsberechnung zum
Grunde zu legenden Positionen festgestellt werden.
K. 13.
Wenn die einem Gute zustehenden Dienste nach der in der Gegend üblichen
Wirthschaftsart nicht sämmtlich gebraucht werden, so erfolgt die Abfindung
nur für diejenigen Dienste, deren das Gut wirthschaftlich bedarf. .
Dieses Vadarfu wird durch schiedsrichterlichen Ausspruch nach der in
der Gegend üblichen Wirthschaftsart festgestellt.
6finden jedoch diese Bestimmungen in denjenigen Fällen keine Anwendung,
in denen der Berechtigte die Besugniß hat, diejenigen Dienste, die er selbst nicht
benutzen kann, einem Anderen zu überlassen, oder solche von dem Verpflichteten
sich bezahlen zu lassen.
+. 14.
Feste Abgaben in Unter festen Abgaben in Körnern werden nur diejenigen jährlich oder in
DBernern und anderen anderen bestimmten Perioden wiederkehrenden Abgaben verstanden, welche in be-
stimmter Menge in Körnern von Halm- und anderen Feldfrüchten, die einen
allgemeinen Marktpreis haben, entrichtet werden.
K.., 15.
Der Werth dieser Abgaben ist nach demjenigen Martini-Marktpreise fest-
zustellen, welcher sich im Durchschnitt der letzten vierundz wanzig Jahre vor An-
bringung der Provokation ergiebt, wenn die zwei theuersten und zwei wohlfeilsten
von deßn Jahren außer Ansat bleiben.
K. 16.
Unter Martini-Marktpreis wird der Durchschnittspreis derjenigen funfzehn
Tage verstanden, in deren Mitte der Martinitag füällt.
KC. 17.
Für diejenigen Gegenden, wo der lebhafteste Getreideverkehr in einer anderen
Jahreszeit, als um den Martinitag stattfindet, kann ein anderer Zeitpunkt auf
dem in den §§. 45. ff. bezeichneten Wege festgestellt werden.
K. 18.
Diese Durchschnitts-Marktpreise (IS#. 15. bis 17.) werden alljfährlich durch das
Amtsblatt bekannt gemacht. Ku