Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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.  27.

Von  dem  Tage  ab,  an  welchem  das  gegenwärge  Gesetz  in  Kraft  tritt,
kann  von  Ländereien,  von  welchen  ein  Zehnt  noch  nicht  bezogen  worden,  derselbe
nicht  gefordert  werden.

Die  Ablösung  der  Zehnten  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  §§.  25.
und  26.  schließt  daher  auch  die  Bushebung  der  Zehnten  vom  Neulande  (Neubruchzehnt,
  Rottzehnt)  mit  ein  und  kann  dafür  nicht  noch  eine  besondere  Abfindung
  verlangt  werden.

g.  28

Das  Recht,  Besitzveränderungs-Abgaben  bei  denjenigen  Veränderungsfällen  #
zu  fordern,  welche  auf  irgend  eine  Weise  in  herrschender  Hand  eintreten,  wird  68°

ohne  Entschädigung  des  Berechtigten  aufgehoben.  Ferner  fallen  ohne  Entschädiung

  fort:  alle  für  die  Ausfertigung  neuer  Verleihungs-Urkunden  und  die  für
7  Konfirmation  der  Verträge  über  Grundstücke  erhobenen  Gebühren;  sofern
dieselben  jedoch  nachweisbar  als  eine  Abgabe  zur  Anerkennung  des  Obereigenthums
  bisher  entrichtet  werden  mußten,  unterliegen  sie  der  Ablösung  nach  den
für  Besitzveränderungs-Abgaben  maßgebenden  Grundsätzen.

K.  29.
ab  ö5  Ermittelung  des  Werthes  der  abzulösenden  Besitzveränderungs-Abgaben
  i
1)  dir  Zahl  der  auf  ein  Jahrhundert  anzunehmenden  Besitzveränderungsalle,

2)  der  Betrag  der  Besitzveränderungs-Abgabe
festzustellen.
K.  30.

Es  sind  drei  Besitzveränderungsfälle,  wenn  aber  die  Deszendenten  des  Befirs
  in  allen  oder  einzelnen  Arten  der  Hesizveränderun  von  den  Besitzveränerungs-Abgaben
  befreit  sind,  nur  zwei  Besitzveränderungsfälle  auf  ein  Jahrhundert
  zu  rechnen.
K.  31.

Ist  der  Betrag  der  Besihocränderungs-Abgabe  weder  ein  für  alle  Mal,
noch  auch  nach  Prozenten  des  Werthes  oder  Erwerbspreises  des  verpflichteten
Grundstücks  rechtsgültig  bestimmt,  so  wird  der  Durchschnitt  derjenigen  Beträge,
welche  in  den  letzten  sechs  Veränderungsfällen  wirklich  gezahlt  oder  zu  zahlen  gewesen
  sind,  und  wenn  dies  nicht  ermittelt  werden  kann,  der  Durchschnitt  derjenigen
  Beträge,  welche  bekannt  find,  als  Einheit  zum  Grunde  gelegt.

Besteht  die  Besihorränderungs  Abgob  in  Prozenten  von  dem  Werthe  oder
Erwerbspreise  des  verpflichteten  Grundstücks,  so  erfolgt  die  Feststellung  des  bei
der  Ablösung  zum  Grunde  zu  legenden  Werthes  oder  Preises  nach  dem  in  Pausch
und  Bogen  durch  Schiedsrichter  zu  schätzenden  gemeinen  Kaufwerthe.

JIst  der  Betrag  oder  Prozentsatz  der  Besitzveränderungs-Abgabe  nach  Verschiedenheit
  der  Besitzveränderungsfälle  verschieden,  so  ist  der  Durchschnitt  der
Jgang  1873.  (Nr.  6068.)  2  ver-H#beröbraungt=