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Dabei bleiben aber diejenigen Bestimmungen, welche eine Herabminderung
der Ablösungsrente auf neun Zehntheile boraussegen, außer Anwendanz.
Die im FJ9. 62. des Rentenbank. Gesetzes bezeichneten Ablösungskapitalien
unterliegen, soweit sie dem Berechtigten nicht baar bezahlt werden, der Bestim-
mung des §. 5. des Gesetzes vom 18. Dezember 1871., betreffend die Aufhebung
des Staatsschatzes (Gesetz Samml. S. 593.).
g. 42.
Auf diejenigen Renten, welche dem Domainen-Fiskus als Berechtigten zu-
stehen, findet der §. 64. des Rentenbank.Gesetzes vom 2. März 1850. mit der
Maßgabe Anwendung, daß die Rente während eines Zeitraumes von 41—Xx# Jahren
ununterbrochen an den Fiskus Seitens des Verpflichteten zu entrichten ist, wo-
nächst die Verbindlichkeit zur ferneren Entrichtung der Rente vollständig aufhört.
KC. 43.
Auf feste Geld= und Getreideabgaben, welche nachweisbar als Kanon oder
Grundzins für die Ueberlassung eines Grundstücks zur Erbpacht, Erbfeste, Erb-
sine oder Eigenthum vor Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes rechtsverbind-
ich übernommen sind, finden die Bestimmungen der IH. 39. und 40. keine
Anwendung.
Der Verichtet ist befugt, die für solche feste Geld- und Getreideab-
gaben ermittelte Ablösungsrente durch Baarzahlung ihres zwanzigfachen Betrages
u tilgen. Die Zahlung muß im Mangel einer anderweitigen Einigung späte-
btn im Ausführungstermine in ungetrennter Summe erfolgen.
Erklärt sich der Verpflichtete nicht vor dem Abschlusse des Rezesses bereit,
das Ablösungskapital zu bezahlen, so erfolgt die Ablösung der Rente und die
Abfindung des Berechtigten in Nemeenbrleßen zum 22⅞/ fachen Betrage durch
Vermittelung der Rentenbank.
In diesem Fall ist die Ablösungsrente von dem Verpflichteten während
eines Zeitraumes von 56 ½ Jahren an die Rentenbank zu bezahlen. Renten-
theile unter einem vollen Silbergroschen werden jedoch von der Rentenbank nicht
übernommen, vielmehr wird deren 20 facher Betrag von dem Verpflichteten un-
mittelbar an den Berechtigten gezahlt.
Will der Verpflichtete die Ablösung durch Baarzahlung des 20 fachen Be-
trages bewirken, so steht dem Berechtigten dennoch frei, die Abfindung zum
22½ fachen Betrage der Jahresrente in Rentenbriefen zu verlangen.
st der Fiskus zu den hier fraglichen Abgaben der Berechtigte, so finden
die . 7. und 64. des Rentenbank-Gesetzes vom 2. März 1850. (Cestt Samml.
S. 112.) keine Anwendung. K44
Ausgenommen von den Bestimmungen der 39. bis 43. find die Ab-
lösungsrenten (F. 38.), welche Kirchen, Pemen, Ustereien, sonstigen geistlichen
Instituten, kirchlichen Beamten, öffentlichen Schulen und deren Lehrern, höheren
Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten, frommen und milden Stiftungen oder
Wohlthätigkeits-Anstalten, sowie den zur Unterhaltung aller vorgedachten An-
stalten bestimmten Fonds zustehen. O
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