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berg, in derselben Weise eingeführt werde, wie durch Meinen Erlaß vom
28. Februar 1859. (Gesetz Samml. S. 102.) für die in demselben bezeichneten
Kreise der Provinz Westphalen angeordnet worden ist.
Berlin, den 11. Dezember 1872.
(. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
An die Minister des Innern und der Justiz.
(Nr. 8088.) Vertrag zwischen Preußen und Schaumburg-Lippe wegen Uebertragung der
Leitung der Forstberechtigungs-Ablösungen im Fürstenthum Schaumburg-
Lippe auf die Königlich Preußischen Auseinandersetzungs--Behörd Vom
20. Oktober 1872.
Nagtem Seine Majestaät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, dem
Wunsche Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schaumburg-Lippe mit Bereit-
willigkeit entgegengekommen sind, die Leitung der Forstberechtigungs-Ablösungen
im Fürnemtznn Schaumburg-Lippe den Königlich Preußischen Auseinander,
setzungs-Behörden zu übertragen, sind zur Feststellung der hierbei erforderlichm
näheren Bestimmungen
Königlich Preußischer Seits:
der Geheime Ober-Regierungsrath Greiff,
und
Fürstlich Schaumburg--Lippescher Seits:
der Regierungsrath Spring
zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Vertrag
geschlossen. ——
rtikel 1.
Die Leitung der Forstberechtigungs-Ablösungen, sowie die Entscheidung der
dabei vorkommenden Streitigkeiten soll in dem herien um Schaumbur A##
kurch die für den Kreis Rinteln dazu berufenen Königlich Preußischen Bhörden,
ur Zeit die Königliche Generalkommission zu Kassel und das Revifionskollegium
ür Landeskultursachen in Berlin, sowie in den dazu geeigneten Fällen das
Ober-Appellationsgericht in Berlin, erfolgen.
Artikel 2.
Dem Verfahren und den Entscheidungen sollen die im Fürstenthum Schaum.
burg-Lippe geltenden Gesetze und Verordnungen zum unr iechen
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