Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

—  133  —

K  5.

Uebersteigt  die  Dauer  eines  Kommandos  mit  Anweisung  eines  anderen
Wohnorts,  sei  es  innerhalb  oder  außerhalb  des  Geschäftsbezirks,  die  Zeit  von
vierzehn  Tagen,  so  werden  die  nach  F.  4.  zu  gewährenden  Tagegelder  nur  für
die  ersten  vierzehn  Tage  bewiiz.  Für  die  fernere  Dauer  tritt  an  die  Stelle
der  Tagegelder  eine  nach  Verhältniß  der  Zeit  zu  berechnende  monatliche  Kommando-Zulage,
  welche  beträgt:

für  den  Brigadrr  75  Thlr.,

für  den  Oistriktsoffiziieiern  60

für  den  Oberwachtmeisrrreree  25=für

  den  Gendoaorrrr  20
K.  6.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.  Alle
derselben  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben  und  wo  in  besonderen
Vorschriften  auf  die  hiernach  aufgehobenen  Bestommumgm  Bezug  genommen
wird,  treten  die  entsprechenden  Bestimmungen  dieser  Verordnung  an  deren  Stelle.

Soweit  diese  Verordnung  nicht  andere  Bestimmungen  enthält,  finden  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873.,  betreffend  die  Tagegelder  und
die  Reisekosten  der  Staatsbeamten,  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  s  eis

Gegeben  Berlin,  den  1.  April  1874.

G.  S.  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Kameke.

—  Be-