Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Samml.  S.  191.)  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Berufung  bei  dem
Gerichtshofe  für  kirchliche  Angelegenheiten  nur  innerhalb  zehn  Tagen  zulässig  ist.

Wenn  kein  Einspruch  erhoben  oder  der  Einspruch  von  dem  Gerichtshofe
für  kirchliche  Angelegenheiten  verworfen  worden  ist,  erfolgt  die  im  F.  2.  voreschriebene
  eidliche  Verpflichtung  vor  dem  Oberpräsidenten  oder  einem  von  dem-Aalben
  ernannten  Kommissarius.

§.  4.

Wer  vor  der  eidlichen  Verpflichtung  bischöfliche  Rechte  oder  Verrichtungen
der  im  8.  1.  bezeichneten  Art  ausübt,  wird  mit  Gefängniß  von  sechs  Monaten
bis  zu  Aei  Jahren  bestraft.

ieselbe  Strafe  trifft  den  persönlichen  Vertreter  oder  Beauftragten  eines
Bischofs  (Generalvikar,  Offizial  u.  s.  w.),  welcher  nach  Erledigung  des  bischöflichen
Stuhles  fortfährt,  bischöfliche  Rechte  oder  Verrichtungen  auszuüben,  ohne  anderweit
  in  Gemäßheit  der  SH#.  2.  und  3.  die  Befugniß  zur  Ausübung  derselben  erlangt
  zu  haben.

Die  vorgenommenen  Handlungen  sind  ohne  rechtliche  Wirkung.

K.  5.

Kirchendiener,  welche  auf  Anerdnung  oder  im  Auftrage  eines  staatlich  nicht
anerkannten  oder  in  Folge  gerichtlichen  Erkenntnisses  aus  seinem  Amte  entlassenen
Bischofs  oder  einer  Person,  welche  bischöfliche  Rechte  oder  Verrichtungen  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes  zuwider  ausübt,  oder  eines  von  diesen  Personen  ernannten
  Vertreters  Amtshandlungen  vornehmen,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu
Einhundert  Thalern  oder  mit  Haft  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  und
wenn  auf  Grund  eines  solchen  Auftrags  bischöfliche  Rechte  oder  Verrichtungen
ausgeübt  sind,  mit  Gefängniß  von  sechs  Monaten  bis  zwei  Jahren  bestraft.

K.  6.

Wenn  die  Stelle  eines  Bischofs  in  Folge  gerichtlichen  Urtheils  erledigt
worden  ist,  hat  der  Oberpräsident  das  Domkapitel  zur  sofortigen  Wahl  eines
Bisthumsverwesers  (Kapitelsvikars)  aufzufordern.

Erhält  der  Oberpräsident  nicht  innerhalb  zehn  Tagen  Nachricht  von  der  zu
Stande  gekommenen  Wahl  oder  erfolgt  nicht  binnen  weiteren  vierzehn  Tagen
die  eldliche  Verpflichtung  des  Gewählten,  so  ernennt  der  Minister  der  geistlichen
Angelegenheiten  einen  Kommissarius,  welcher  das  dem  bischöflichen  Stuhle  gehörige
  und  das  der  Verwaltung  desselben  oder  des  jeweiligen  Bischofs  unterliegende
  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  in  Verwahrung  und  Verwaltung
  nimmt.  Zwangsmaßregeln,  welche  erforderlich  werden,  um  das  Vermögen
der  Verfügung  des  ummaas  zu  unterwerfen,  trifft  der  Oberpräfddent.

erselbe  ist  befugt,  schon  vor  Ernennung  des  Kommissars  und  selbst  schon
bei  Erlaß  der  Aufforderung  an  das  Domkapitel  das  im  Vorstehenden  bezeichnete
Vermögen  in  Verwahrung  zu  nehmen  und  die  hierzu  erforderlichen  Maßregeln
nöthigenfalls  zwangsweise  zu  treffen.

S.  7.
Die  Bestimmungen  des  F.  6.  finden  gleichfalls  Anwendung:
1)  wenn  in  einem  #alle  in  welchem  die  Stelle  eines  Bischofs  in  Hoolge
gerichtlichen  Urtheils  erledigt  ist,  der  Bisthumsverweser  aus  seinem  Amte
aus