Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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strafrechts der Regierungspräsident Ordnungsstrafen festsetzen. Gegen 
die Strafverfügungen des Regierungspräsidenten findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten, gegen den auf die 
Beschwerde ergehenden Beschluß des Oberpräsidenten findet innerhalb 
l“ Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. In 
Berlin findet gegen die Strafverfügungen des Oberpräsidenten, in den 
Hohenzollernschen Landen findet gegen die Strafverfügungen des Re- 
gierungspräsidenten innerhalb zwei Wochen unmittelbar die Klage bei 
dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
2) Gegen die Strafverfügungen des Bürgermeisters findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten, und gegen den 
auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Regierungspräsidenten 
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
3) In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die Einleitung 
des Verfahrens von dem Regierungspräsidenten beziehungsweise dem 
Minister des Innern verfügt und von demselben der Untersuchungs- 
kommissar ernannt; an die Stelle der Bezirksregierung beziehungs- 
weise des Disziplinarhofes tritt als entscheidende Disziplinarbehörde 
erster Instanz der Bezirksausschuß; an die Stelle des Staatsministeriums 
tritt das Oberverwaltungsgericht; den Vertreter der Staatsanwaltschaft 
ernennt bei dem Bezirksausschusse der Regierungspräsident, bei dem 
Oberverwaltungsgerichte der Minister des Innern. 
In dem vorstehend bezüglich der Entfernung aus dem Amte vorgesehenen 
Verfahren ist entstehenden Falles auch über die Thatsache der Dienstunfähig- 
keit der Bürgermeister, Beigeordneten, Magistratsmitglieder und sonstigen Ge- 
meindebeamten Entscheidung zu treffen. 
Gegen Mitglieder der Gemeindevertretung findet ein Disziplinarverfahren 
nicht statt. 
Ueber streitige Pensionsansprüche der besoldeten Gemeindebeamten beschließt, 
soweit nach den G gsgesetzen die Beschlußfassung der Aufsichts- 
behörde zusteht, der Bezirksausschuß, und zwar, soweit der Beschluß sich darauf 
erstreckt, welcher Theil des Diensteinkommens bei Feststellung der Pensions- 
ansprüche als Gehalt anzusehen ist, vorbehaltlich der den Betheiligten gegen ein- 
ander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren, im Uebrigen vorbehaltlich 
des ordentlichen Rechtsweges. Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar. 
. 21. 
Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren für die in 
diesem Titel vorgesehenen Fälle, sofern nicht im Einzelnen anders bestimmt ist, 
der Bezirksausschuß für den Stadtkreis Berlin in den Fällen des §. 8 Absatz 2, 
§. 9 und F. 15 das Oberverwaltungsgericht. Die Frist zur Anstellung der Klage 
beträgt in allen Fällen zwei Wochen. 
Ges. Samml. 1883. (Nr. 3952.) 41
	        
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