Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Auf Pfarrstellen, mit deren Verleihung die gleichzeitige Uebertra- 
gzung eines kirchenregimentlichen Amts verbunden werden soll, findet diese 
orschrift keine Anwendung. 
g. 33. 
Der Gemeinde Kirchenrath ist befugt, auch andere Gemeinde-Angelegen- 
heiten, die ihm dazu geeignet scheinen, an die Gemeindevertretung zur Berathung 
und Beschließung zu bringen. 
Die in Folge dessen gefaßten Beschlüsse sind für den Gemeinde-Kirchenrath 
maßgebend. 
IV. Bildung der Gemeinde-Organe. 
8. 34. 
Die Mitglieder des Gemeinde-Kirchenraths und der Gemeindevertretung 
werden von den wahlberechtigten Gemeindegliedern gewählt. 
Wahlberechtigt find alle männlichen velbstllänbigen über 24 Jahre alten 
Mitglieder der Gemeinde, welche bereits ein Jahr in der Gemeinde, oder wo meh- 
rere Gemeinden am Orte find, an diesem Orte wohnen, zu den kirchlichen Ge- 
meindelasten nach Maßgabe der dazu bestehenden Verpflichtung destragen. und sich 
Eintritt in die wahlberechtigte Gemeinde ordnungsmäßig nach Maßgabe der 
#eruber zu erlassenden Instruktion angemeldet haben. 
Der Patron ist wahlberechtigt, auch wenn er nicht am Orte der Ge- 
meinde wohnt. 
Als selbstständig sind nicht anzunehmen diejenigen: 
1) welche keinen eigenen Hausstand haben oder kein öffentliches Amt beklei- 
den oder kein eigenes Geschäft, beziehungsweise nicht als Mitglied einer 
Familie deren Geschäft führen; 
2 ywelche unter Kuratel stehen oder sich im Konkurs befinden; 
3) welche im letzten Jahre vor der Wahl armuthshalber Unterstützung aus 
Armenmitteln oder Erlaß der Staatssteuern oder der kirchlichen Beiträge 
genofsen haben. 
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist: 
1) wer nicht im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte sich befindet; 
2) wer wegen eines Verbrechens oder wegen eines solchen Vergehens, wel- 
es die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach 
ch ziehen muß oder kann) in Untersuchung sich befindet, bis zur Been- 
igung der Sache; 
3) wer durch Verachtung des göttlichen Wortes oder unehrbaren Lebens- 
wandel ein öffentliches, noch nicht durch nachhaltige Besserung gefühntes 
Aergerniß gegeben hat; 
4) wer wegen Verletzung besonderer kirchlicher Pflichten nach Vorschrift eines 
Kirchengesetzes des Wahlrechts verlustig erklärt ist. 
(r. 8185.) Das
	        
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