Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

Artikel
des  russischen
Zolltarifs
vom

11.  Juni  1891.

—  193  —

Bezeichnung  der  Waaren.

Einheit.

Zollsatz
in
Rubeln  Kopeken
Gold.

 

  

  



 



(aus 171.)  Gold  vom  Stück  und  außerdem  von

jedem  .  .  ..

Anmerkung  1.  Wand-,  Kamin-,  Reiseund

  Tischuhren,  deren  Werke  sich  vom  Gehäuse

ohne  Hülfe  eines  Instrumentes  nicht  trennen

lassen,  werden  nach  dem  Material  des  Gehäuses

verzollt)  daneben  wird  eine  Zollgebühr  von

1  Rubel  50  Kop.  Gold  vom  Stück  für  das
Werk  erhoben.

Anmerkung  3.  Uhrwerke  nach  amerikanischer
  Art,  das  heißt  solche,  deren  Gestelle
und  Räder  gestanzt,  selbst  gebeizt  und  lackirt,
aber  nicht  polirt,  und  deren  Hohltriebe  nicht
geschnitten  sind,  zahlen  60  Kop.  Gold  für
das  Stück;  ein  Gewichtszoll  wird  nicht  erhoben.
Wenn  sich  bei  Uhren  mit  Werken  dieser  Art
das  Werk  vom  Gehäuse  ohne  Hülfe  eines
Instrumentes  nicht  trennen  läßt,  so  wird  ein
Gewichtszoll  nach  dem  Material  des  Gehäuses
erhoben,  daneben  eine  Zollgebühr  von  60  Kop.
Gold  vom  Stück  für  daß  Werk.

6.  Uhrwerktheile  jeder  Art,  nicht  zusammengesetzt
1.  Flügel;  nicht  transportable  Orgeln  jeder  Art

2.  Pianinos.
4.  Nicht  besonders  genannte  musikalische  Instrumente

  aller  Art;  Zubehörtheile  musikalischer
Instrumente,  die  gesondert  eingeführt  werden,
als:  Bogen-,  Darm=  und  Seidensaiten
(metallene  Saiten  werden  nach  Artikel  155
verzollt),  Klaviaturen,  Hämmerchen  (Stifte
für  Fortepianos  werden  nach  Artikel  156
Absatz  3  verzollt),  Metronome,  Stimmgabeln,
Krone  und  dergleihen  .  ..

 

Pfund

Pfund
Stück

Stück

Pfund

30

 

Reichs-Gesetzbl.   1894  —