Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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K. 60. 
Die Mitglieder des von der vorangegangenen ordentlichen Provinzialsynode 
Vwähsten Vorstandes, des Provinzial-Konsistoriums und des Evangelischen 
ber-Kirchenraths sind berechtigt, mit berathender Stimme an den Verhandlungen 
der Synode Theil zu nehmen. 
ußerdem wohnt ein Königlicher Kommissar den Verhandlungen bei, 
welcher jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen kann. Das gleiche 
Recht steht den General- Superintendenten der Provinz zu. 
K61. 
Jeder Kreis= Synodalbezirk ist ein Wablkreis, seine Kreissynode der Wahl- 
körper. Sind in der Provinz mehr als 40 Kreissynoden vorhanden, so ist durch 
Vereinigung mehrerer Kreissynoden zu einem Wahlverbande die Zahl der Wahl- 
kreise auf 40 zu verringern. In dem Wahlverbande bilden die vereinigten Kreis- 
synoden den Wahlkörper. 
Die Anzahl und die Begrenzung der durch Zusammenlegung von Kreis- 
synoden gebildeten Wahlkreise wird bis zur anderweiten kirchengesetzlichen Rege- 
lung durch Königliche Verordnung bestimmt. 
Jeder Wahlkreis wählt zwei Abgeordnete, einen geistlichen und einen welt- 
lichen, und für jeden Abgeordneten gleichzeitig einen Stellvertreter aus demselben 
tande. 
Wählbar sind die derzeitigen, sowie die früheren Mitglieder der wählenden 
Kreissynoden, der Gemeinde -Kirchenräthe und der Gemeindevertretungen des 
Wahlkreises. 
Die Gemeindevertreter müssen das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben. 
G. 62. 
Kreissynoden, welche für sich allein mehr als 60,000 Evangelische umfassen, 
fsind befugt, neben den im §F. 61. genannten Mitgliedern noch je einen Abgeord- 
neten zur Provinzialsynode zu entsenden. 
Derselbe ist von der Kreissynode aus den angesehenen, kirchlich erfahrenen 
und verdienten Männern des Provinzialbezirks zu wählen. Die Wahl kann 
auch auf eximirte Personen gerichtet werden. 
g. 63. 
Die Mitglieder der Provinzialsynode legen bei ihrem Eintritt in die 
Synode nachstehendes Geloͤbniß ab: 
„Ich gelobe vor Gott, daß ich meine Obliegenheiten als Mitglied der 
ynode sorgfältig und treu, dem Worte Gottes und den Ordnungen der 
evangelischen Landeskirche gemäß, erfuͤllen und darnach trachten will, daß 
die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist Christus.“ 
Jahrgang 1874. ¶Nr. 8195) 25 g. 64.
	        
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