Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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K.  64.

Die  Provinzialsynode  versammelt  sich  alle  drei  Jahre  auf  Berufung  des
Konsistoriums  in  einer  Stadt  der  Provinz.  Außerordentliche  Versammlungen
kann  mit  Zustimmung  des  Synodalvorstandes  das  Konfistorium,  unter  Genehmigung
  des  Evangelischen  Ober-Kirchenraths,  berufen.  Anfangstermin,  Ort
und  Dauer  der  Versammlung  werden  zwischen  dem  Konsistorium  und  dem
Synodalvorstande  vereinbart.

Eine  Verlängerung  der  vereinbarten  Dauer  bedarf  der  Zustimmung  des
landesherrlichen  Kommissars.

G.  65.

Der  Wirkungskreis  der  Provinzialsynode  umfaßt  nachstehende  Befugnisse
und  Obliegenheiten:

1)  Sie  hat  die  Zustände  und  Bedürfnisse  ihres  Bezirks  in  Obacht  zu  nehmen,
über  die  Erhaltung  der  kirchlichen  Ordnung  in  Lehre,  Kultus  und  Verfassung
  zu  wachen  und  die  Hebung  der  wahrgenommenen  Mißstände
durch  Anträge  oder  Beschwerden  im  kirchenordnungsmäßigen  Wege  zu

etreiben.

2)  Ueber  die  von  der  Kirchenregierung  gemachten  Vorlagen,  sowie  über  die
von  den  Kreissynoden  oder  aus  ihrer  eigenen  Mitte  an  fie  gelangenden
Anträge  hat  sie  zu  berathen  und  die  zu  ihrer  Erledigung  erforderlichen
Gutachten  zu  erstatten  und  Beschlüsse  zu  fassen.

Die  letzteren  bedürfen  der  Bestätigung  der  Kirchenregierung.

3)  Die  Provinzialsynode  übt  eine  selbstständige  Theilnahme  an  der  kirchlichen
hespeebun  dergestalt,  daß  kirchliche  Gesetze,  deren  Geltung  sich  auf
die  Provinz  beschränken  soll,  durch  das  Kirchenregiment  nicht  ohne  ihre
Zustimmung  erlassen  werden  können.

Neue  Katechismus=  Erklärungen,  Religionslehrbücher,  Gesangbücher
und  agendarische  Normen  dürfen  in  den  Provingalbeye  nicht  ohne  Qustimmung
  der  Provinzialsynode  eingeführt  werden.  -

Kirchliche  Ordnungen  und  Gesetze,  welche  mit  Zustimmung  der
Generalsynode  in  Gemäßheit  der  künftigen  General-  Synodalordnung
erlassen  werden,  gehen  den  provinziellen  Ordnungen  und  Gesetzen  vor.

4)  Zur  Einführung  neuer,  regelmäßig  wiederkehrender  Provinzial-Kirchenkollekten
  bedarf  es  der  Zustimmung  der  Provinzialsynode.

5)  Die  von  den  Kreissynoden  beschlossenen  statutarischen  Bestimmungen
unterliegen  der  Prüfung  der  Provinzialsynode  und  gelangen  erst  nach
deren  Justimmung  zur  Bestätigung  an  das  Konsistorium  (F.  53.  Nr.  8.).

6)  Die  Provinzialsynode  erhält  Einsicht  von  dem  Zustande  der  Synodal-Wittwen=
  und  Waisenkassen,  des  Provinzial-  Emeritenfonds  und  anderer
provinzieller,  von  dem  Konsistorium  oder  anderen  Königlichen  Behörden
verwalteter  kirchlichen  Stiftungen.

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