Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Sie führt die Mitaufsicht über die Kreis-Synodalkassen und ordnet 
durch ihre Beschlüsse die Verwaltung der Provinzial-Synodalkasse. 
7) Neue kirchliche Ausgaben zu provinziellen Lwecken, soweit sie durch 
Leistungen der Kirchenkassen oder Kirchengemeinden gedeckt werden sollen, 
bedürfen der Bewilligung der Provinzialsynode und der Zustimmung des 
Konsistoriums. 
8) Die Provinzialsynode beschließt über die Verwendung des Ertrages einer 
vor ihrem jedesmaligen regelmäßigen Zusammentritt in der Provinz ein- 
zusammelnden Kirchen-- und Hauskollekte zum Besten der dürftigen Ge- 
meinden ihres Bezirks. Sie ist befugt, eine jährliche Einsammlung 
dieser Kirchen- und Hauskollekte anzuordnen. 
Ueber die Verwendung der Kollekte kann das Konsistorium Vor- 
schläge an die Synode richten. 
9) Sie ist berechtigt, zu den durch das Konsistorium veranstalteten Prüfungen 
der theologischen Kandidaten zwe bis drei Abgeordnete aus ihrer Mitte 
t der Prüfungskommission mit vollem Stimmrecht zu ent- 
enden. 
10) Sie wählt ihren Vorstand nach Maßgabe des F. 66. 
11) Sie wählt Abgeordnete zur Generalsynode nach Maßgabe der demnächst 
zu erlassenden General- Synodalordnung. 
" 66. 
Der Vorstand der Provinzialsynode wird für eine laufende Synodal- 
periode gewählt, bleibt aber bis zur Bildung des neuen Vorstandes in Thätigkeit. 
Er besteht 
1) aus einem Vorsitzenden (Präses), 
2) aus mehreren (nicht über sechs) Beisitzern, geistlichen und weltlichen in 
gleicher Zahl (Assessoren). 
Die Feststellung der Zahl für jede einzelne Provinz erfolgt durch einen 
Beschluß der Provinzialsynode, welcher der Bestätigung durch den Evangelischen 
Ober-Kirchenrath bedarf. 
Für sämmtliche Beisitzer werden Stellvertreter gewählt, welche in Ver- 
hinderungsfällen für jene in den Vorstand eintreten. 
Die Wahl des Präses unterliegt der Bestätigung des Evangelischen Ober- 
Kirchenraths. K## 
Der Präses eröffnet die Synode, leitet ihre Verhandlungen und handhabt 
die äußere Ordnung. Seine Stimme entscheidet bei Stimmengleichheit. Er 
repräsentirt die Synode nach Außen, insbesondere bei kirchlichen Feierlichkeiten 
von provinzieller Bedeutung. Er ist befugt, den Kreissynoden der Provinz mit 
beruthender Stimme beizuwohnen. Bei vorübergehender Behinderung kann er 
sich durch einen Beisitzer vertreten lassen. Er ist der Vorsitzende des Synodal- 
vorstandes als eigenen Kollegiums. 
(Nr. Sl195,) 25“ Der
	        
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