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II.
Verordnung
über
die Berufung einer außerordentlichen Generalsynode für die acht
alteren Provinzen.
Artikel 1.
Die außerordentliche Generalsynode hat die Aufgabe, auf Grund eines ihr
vorzulegenden Entwurfs die definitive Ordnung einer Generalsynode für die
evangelische Kirche der acht älteren Provinzen zu berathen.
Der Entwurf ist von dem Evang elischen Ober-Kirchenrath in Vereinigung
mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten festzustellen und Mir zur Ge-
nehmigung einzureichen.
Artikel 2.
Die Synode wird gebildet:
1) aus 150 Mitgliedern, welche von den Provinzialsynoden gewählt
werden;
2) aus sechs Mitgliedern, von welchen jede evangelisch = theologische Fakultät
an den Universitäten Königsberg, Berlin, Greifswald, Breslau, Halle
und Bonn eines aus ihrer Mitte wählt;
3) aus sechs Rechtslehrern, welche mit dem Kirchenrechte vorzugsweise ver-
traut sind und von welchen die der evangelischen Landeskirche angehören-
den Mitglieder jeder juristischen Fakultät an den genannten Universitäten
einen aus ihrer Mitte wählen;
4) aus den 11 General= Superintendenten der in Artikel 1. bezeichneten Pro-
vinzen;
5) aus dreißig landesherrlich zu ernennenden Mitgliedern.
Artikel 3.
Die zufolge Artikel 2. Nr. 1. zu wählenden Mitglieder werden auf die
acht Provinzialsynoden dergestalt vertheilt, daß die Synode der Provinz Preu-
ßen 24, Brandenburg 27, Pommern 18, Posen 9, Schlesien 21, Sachsen 24,
Westphalen 12, der Rheinprovinz 15 Mitglieder wählt.
Die Wahl erfolgt in der Weise, daß zunächst ein Drittheil aus den geist-
lichen, sodann ein zweites Drittheil aus den weltlichen derzeitigen oder früheren
Mitgliedern der Provinzialsynode, der Kreissynoden, Gemeinde-Kirchenräthe