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Die Trennung der einer Gemeinde zustehenden zusammenhängenden Fisch-
wasser in einzelne Pochtbezur= bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde,
welche darauf zu sehen hat, daß einer unwirthschaftlichen Zerstückelung der Fischerei
vorgebeugt wird.
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, zu bestimmen, welche Zahl der zulässigen
Fanggeräthe in jedem Pachtbezirke nicht überschritten werden darf.
Sind zwei oder mehrere Gemeinden in den ihre Gemarkung begrenzenden
Gewässern gemeinsam berechtigt, so können sie die Fischerei nur auf gemeinschaft-
liche Rechnung nutzen.
Ist eine Einigung der Gemeinden über die Art der Nutzung nicht zu er-
reichen, so steht die Entscheidung darüber der Aufsichtsbehörde zu.
K. 9.
Behufs geregelter Aufsichtsführung und gemeinschaftlicher Maßregeln zum
Sche des Fischbestandes und, sofern die im §F. 10. bezeichneten Voraussetzungen
utreffen, auch Behufs gemeinschaftlicher Bewirthschaftung und Benutzung der
Fischraser können die Berechtigten eines größeren zusammenhängenden Fischerei-
gebiets auf Grund eines landesherrlich zu genehmigenden Statuts zu einer Ge-
nossenschaft vereinigt werden, welche durch einen von sämmtlichen Berechtigten
nach näherer Vorschrift des Statuts zu wählenden Vorstand vertreten wird.
Ueber die Genossenschaftsbildung und das Genossenschaftsstatut sind die
Berechtigten und im Falle des Widerspruchs auch nur Eines derselben die Kreis-
stände des oder der Kreise, in welchen das Genossenschaftsgebiet belegen ist, vor
der Genehmigung des Statuts zu hören.
Die Bekanntmachung des landesherrlichen Erlasses erfolgt nach Vorschrift
des Gesetzes vom 10. April 1872. (Gesetz-Samml. S. 357.).
Im Falle freiwilliger Uebereinkunft aller Berechtigten genügt die Geneh-
migung des vereinbarten Statuts durch den Oberpräsidenten der betreffenden
Provinz oder, insofern der Bezirk in mehreren Provinzen belegen ist, des Ministers
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
K. 10.
Eine Ausdehnung des Genossenschaftszwecks auf die gemeinschaftche Be-
wirthschaftung und Benutzung der Fischwasser kann nur auf Antrag eines oder
mehrerer Betheiligten erfolgen. Dieselbe ist zulässig:
1) wenn die sämmtlichen betheiligten Berechtigten zustimmen;
2) bei der Binnenfischerei und zwar in der Beschränkung auf die der Ge-
nossenschaft angehörigen nicht geschlossenen Gewässer, wenn die Fischerei
in denselben ausschließlich den Besitzern der anliegenden Grundstücke zusteht
und der selbstständige Fischereibetrieb der einzelnen Anlieger mit einer
wirthschaftlichen Fischereinutzung der Gewässer im Ganzen unvereinbar ist.
In diesem Falle ist bei dem Widerspruche auch nur Eines Berechtigten
die Zustimmung der Kreisstände erforderlich.
(Nr. 8202. Wird
Genossenschaften.