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KG. 15.
Die Beglaubigung der Erlaubnißscheine durch die Ortspolizeibehörde erfolgt
stempel und Loenseeil
In genossenschaftlichen Revieren kann jedoch für die Beglaubigung der
Erlaubnißscheine eine Gebühr bis zu Einer Mark zu Gunsten der Genossenschaft
erhoben werden. Das Nähere hierüber bestimmt das Genossenschaftsstatut.
n
Wer die Fischerei aus eigenem Rechte oder als Pächter in nicht geschlosse-
nen Gewässern (F. 4.) betreiben will, hat davon der Aufsichtsbehörde, in genossen-
schaftlichen Revieren (§. 9.) dem Vorstande derselben vorher Anzeige zu machen,
erhält hierüber kosten= und stempelfrei eine Bescheinigung und hat dieselbe beim
Fischen stets bei sich zu führen.
KC. 17.
Das bei dem Fischen in Gegenwart des Fischereiberechtigten, des Fischerei-
pächters oder des Inhabers eines Erlaubnißscheins beschäftigte Hülfspersonal
bedarf keiner Legitimation.
K. 18.
An Stelle der vorstehenden S#. 11. bis 17. bleibt der §. 41. der Fischerei-
ordnung für die in der Provin; Pommern belegenen Theile der Oder, das Haff
und dessen Ausflüsse vom 2. Juli 1859. (Gesetz Samml. S. 453.) und der
#. 49. der Fischereiordnung für den Regierungsbe#irk Stralsund vom 30. Au-
gst 1865. (Gesetz= Samml. S. 941.) für den Geltungsbereich dieser Gesetze in
raft; es können jedoch die darin bestimmten Obliegenheiten des Königlichen
Fischmeisters (Oberfischmeisters) in genossenschaftlichen Revieren auf den zur Hand-
habung der Fischereiaufsicht berufenen Genossenschaftsvorstand (F. 9.) durch das
Statut übertragen werden;) in diesem Falle findet auf die Ausstellung und Be-
einigung der Legitimationsscheine (Willzettel, Fischzettel) der zweite Absatz des
15. dieses Gesetzes Anwendung.
K. 19.
Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfange ausliegenden Fischerzeuge
müssen mit einem Kennzeichen versehen sein, durch welches die Person des
ischers ermittelt werden kann. Ueber die Art der Kennzeichnung sind die näheren
orschriften für genossenschaftliche Reviere durch das Genossenschaftsstatut, für
andere Reviere im Wege der Polizeiverordnung zu erlassen.
g. 20.
Die Breite der Gewässer darf zum Zwecke des Fischfanges durch ständige
Fischereivorrichtungen niemals auf mehr, als auf die Hälfte der Wasserfläche, bei
gewöhnlichem niedrigen Wasserstande vom Ufer aus gemessen, für den Wechsel
Elr. 8202,) der
Bezelchnung ber zuw
Fischfange ausliegen-
den Eilcern
Beseitigung der Hin-
dernisse für den Wechsel
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