Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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In diesen Fällen wird eine Entschädigung für die entzogene Ausübung der 
Fischerei in den Schonrevieren nicht gewährt. 
st es jedoch zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes noth- 
wendig) auch andere Gewässer in die Schonreviere aufzunehmen, so fallen die 
darauß ruhenden Fischereiberechtigungen hinweg und muß den Verechtigten für 
die entzogene Auturg. volle Entschä igng aus Staatsmitteln gewährt werden, 
deren Betrag beim Mangel gütlicher Einigung im Rechtswege Festhustellen ist. 
Geschlossene Gewässer können wider den Willen des Eigenthümers weder 
zu Schonrevieren erklärt, noch in dieselben aufgenommen werden. 
K. 33. 
Die durch frühere Gesetze und Verordnungen jedem Fischfange Behufs der 
Schonung entzogenen Strecken der Gewässer bleiben als Schonreviere im Sinne 
dieses Gesetzes bestehen und unterliegen den Vorschriften der S§. 29. bis 31. 
G. 34. 
Ist die Beibehaltung eines Schonreviers nicht mehr erforderlich, so kann 
dasselbe durch Verfügung des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten wieder aufgehoben werden. In diesem Falle treten rücksichtlich des Fisch- 
fangs die früheren Rechtsverhältnisse wieder ein, insoweit jedoch für Aufhebung 
der Berechtigungen eine Entschädigung aus Staatsmitteln geleistet ist, verbleibt 
die Fischereiberechtigung dem Staate. 
K. 35. 
Wer nach Erlaß dieses Gesetzes in einem der Herrschaft desselben unter- 
worfenen natürlichen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere Wasser- 
werke an Stellen, wo bisher der Zug der Wanderfische unbehindert war, anlegt, 
ist verpflichtet, auf seine Kosten Fischpässe auszuführen und zu unterhalten. 
Ausnahmen von dieser Vorschrift können, jedoch immer nur widerruflich, 
mgestanden werden, wenn 
1) der Zug der Wanderfische in dem betreffenden Gewässer durch bereits be- 
sechende Anlagen oder aus anderen Gründen zur Zeit ausgeschlossen ist, 
oder 
2) die neue Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und die dem- 
nächstige Wiederwegräumung gesichert ist. 
Ueber die Art der erforderlichen Einrichtungen und ihre Benutzung, sowie 
über die Zulässigkeit von Ausnahmen bestimmt nach vorgängiger sachderitnbiger 
Untersuchung diejenige Behörde, deren Genehmigung die auszuführenden Woher, 
werke be ärfe, oder, sofern eine Genehmigung nicht erforderlich ist, die Auf- 
sichtsbehörde. E 
.Besitzer von Wehren, Schleusen, Dämmen oder anderen Wasserwerken in 
natürlichen Gewässern, durch welche der Zug der Wanderfische ganz versperrt 
(Nr. 8202. 30“ oder 
Fischpässe.
	        
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