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In diesen Fällen wird eine Entschädigung für die entzogene Ausübung der
Fischerei in den Schonrevieren nicht gewährt.
st es jedoch zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes noth-
wendig) auch andere Gewässer in die Schonreviere aufzunehmen, so fallen die
darauß ruhenden Fischereiberechtigungen hinweg und muß den Verechtigten für
die entzogene Auturg. volle Entschä igng aus Staatsmitteln gewährt werden,
deren Betrag beim Mangel gütlicher Einigung im Rechtswege Festhustellen ist.
Geschlossene Gewässer können wider den Willen des Eigenthümers weder
zu Schonrevieren erklärt, noch in dieselben aufgenommen werden.
K. 33.
Die durch frühere Gesetze und Verordnungen jedem Fischfange Behufs der
Schonung entzogenen Strecken der Gewässer bleiben als Schonreviere im Sinne
dieses Gesetzes bestehen und unterliegen den Vorschriften der S§. 29. bis 31.
G. 34.
Ist die Beibehaltung eines Schonreviers nicht mehr erforderlich, so kann
dasselbe durch Verfügung des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegen-
heiten wieder aufgehoben werden. In diesem Falle treten rücksichtlich des Fisch-
fangs die früheren Rechtsverhältnisse wieder ein, insoweit jedoch für Aufhebung
der Berechtigungen eine Entschädigung aus Staatsmitteln geleistet ist, verbleibt
die Fischereiberechtigung dem Staate.
K. 35.
Wer nach Erlaß dieses Gesetzes in einem der Herrschaft desselben unter-
worfenen natürlichen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere Wasser-
werke an Stellen, wo bisher der Zug der Wanderfische unbehindert war, anlegt,
ist verpflichtet, auf seine Kosten Fischpässe auszuführen und zu unterhalten.
Ausnahmen von dieser Vorschrift können, jedoch immer nur widerruflich,
mgestanden werden, wenn
1) der Zug der Wanderfische in dem betreffenden Gewässer durch bereits be-
sechende Anlagen oder aus anderen Gründen zur Zeit ausgeschlossen ist,
oder
2) die neue Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und die dem-
nächstige Wiederwegräumung gesichert ist.
Ueber die Art der erforderlichen Einrichtungen und ihre Benutzung, sowie
über die Zulässigkeit von Ausnahmen bestimmt nach vorgängiger sachderitnbiger
Untersuchung diejenige Behörde, deren Genehmigung die auszuführenden Woher,
werke be ärfe, oder, sofern eine Genehmigung nicht erforderlich ist, die Auf-
sichtsbehörde. E
.Besitzer von Wehren, Schleusen, Dämmen oder anderen Wasserwerken in
natürlichen Gewässern, durch welche der Zug der Wanderfische ganz versperrt
(Nr. 8202. 30“ oder
Fischpässe.