Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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K. 38. 
Ist nur ein Theil eines Grundbesitzes enteignet, so stehen der Auszahlung 
der für den enteigneten Theil bestimmten Entschädigungssumme die auf dem ge- 
sammten Grundbesitz haftenden Hypotheken und Grundschulden nicht entgegen, 
wenn dieselben den fünfzehnfachen Betrag des Grundsteuer-Reinertrages des Rest- 
grundbesitzes nicht übersteigen. Reallasten, welche der Eintragung in das Grund- 
buch bedürfen, werden hierbei den Hypotheken gleich geachtet und in entsprechender 
Anwendung der bei nothwendigen Subhastationen geltenden Grundsätze zu Kapital 
veranschlagt. 
Auch wird bei einer solchen theilweisen Enteignung die Auszahlung der für 
den enteigneten Theil bestimmten Entschädigungssumme durch nicht eingetragene 
Reallasten, Fideikommiß., Stammgut-, Lehn- oder Leiheverband des gesammten 
Grundbesitzes nicht gehindert, wenn die gedachte Entschädigungssumme den fünf- 
fachen Betrag des Grundsteuer-Reinertrages des gesammten Grundbesitzes und auch 
die Summe von dreihundert Mark nicht übersteigt. 
Die Auszahlung laufender Nutzungen der Entschädigungssumme kann ohne 
Rücksicht auf die vorgedachten Realverhältnisse erfolgen. 
4. Allgemeine Bestimmungen. 
. 39. 
Alle Vorladungen und Zustellungen im Enteignungsverfahren sind gültig, 
wenn sie nach den für gerichtliche Behändigungen bestehenden Vorschriften er- 
folgt sind. Die vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei den Glauben der 
zur Qustellung gerichtlicher Verfügungen bestellten Beamten. 
KC. 40 
Verwaltungsbehörden und Gerichte haben die Beweisfrage unter Berück- 
sichtigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung zu beurtheilen. 
K.. 41. 
Wo dieses Gesetz die Anordnung einer Kaution vorschreibt oder zuläßt, 
ist gleichwohl der Fiskus von der Kautionsleistung frei. 
KC. 42. 
Wenn der Unternehmer von dem ihm verliehenen Enteignungsrechte nicht 
binnen der in §. 21. gedachten Zeit Gtbrauch macht, oder von dem Unternehmen 
zurücktritt, bevor die Hesllezung der Entschädigung durch Beschluß der Regierung 
erfolgt ist, so erlischt jenes Recht. Der Unternehmer haftet in diesem Falle den 
Entschädigungsberechtigten im Rechtswege für die Nachtheile, welche denselben 
durch das Enteignungsverfahren erwachsen sind. 
Tritt der Unternehmer zurück, nachdem bereits die Feststellung der Ent- 
schädigung durch Beschluß der Regierung erfolgt ist, so hat der Eigenthümer 
die Wahl) ob er lediglich Ersatz für die Nachtheile, welche ihm durch das Ent- 
eig.
	        
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