Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Die Entschädigung tritt rücksichtlich aller Eigenthums., Nutzungs- und 
sonstigen Realansprüche, insbesondere der Reallasten, Hypotheken und Grund- 
schulden an die Stelle des enteigneten Gegenstandes. 
K. 46. 
Ist die Abtretung des Grundstücks durch Vereinbarung zwischen Unter- 
nehmer und Eigenthümer erfolgt und zwar in Gemäßheit des K. 16. unter 
Durchführung des Enteignungsverfahrens oder in Gemäßheit des §. 26., so 
treten die rechtlichen Wirkungen des §. 45. auch in diesem Falle ein. Hypotheken- 
und Grundschuldgläubiger, sowie Realberechtigte können jedoch, soweit ihre For- 
derungen durch die zwischen Unternehmer und Eigenthümer vereinbarte Ent- 
schädigungssumme nicht gedeckt werden, deren Festsetzung im Rechtswege gegen 
den Unternehmer fordern, wobei die Beweisvorschriften der Sß. 30. und 40. zur 
Anwendung kommen. 
K. 47. 
War das enteignete Grundstück Fideikommiß- oder Stammgut, oder stand 
dasselbe im Lehn= oder Leiheverbande, so ist — mit Ausnahme des §. 38. vor- 
gesehenen Falles — der Besitzer über die Entschädigungssumme nur nach den 
orschriften zu verfügen berechtigt, welche in den verschiedenen Landestheilen für 
die Verfügungen über derartige Güter und die an deren Stelle tretenden Kapi- 
talien maßgebend find. 
. 48. 
War das enteignete Grundstück mit Reallasten, Hypotheken oder Grund- 
schulden behaftet, so kanm — mit Ausnahme des F. 38. vorgesehenen Falles — 
der Eigenthümer über die Entschädigungssumme nur verfügen, wenn die Real- 
berechtigten einwilligen. 
K. 49. 
Der Eigenthümer des Grundstücks ist jedoch in den Fällen der Ss. 47. und 48. 
befugt, wegen Auszahlung oder Verwendung der hinterlegten Entschädigungs- 
summe die Vermittelung der Auseinandersetzungsbehörden für Regulirung guts- 
herrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, Ablösungen und Gemeinheitstheilungen 
in Anspruch zu nehmen. 
ie Auseinandersetzungsbehörde hat die bei ihr eingehenden Anträge nach 
den Bestimmungen zu beurtheilen und zu erledigen, welche wegen Wahrnehmung 
der Rechte dritter Personen bei Verwendung der Ablösungskapitalien in den 
*. 110. bis 112. des Gesetzes vom 2. März 1850., betreffend die Ablösung der 
eallasten und Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, 
ertheilt worden sind. 
Diese Vorschrift kommt in den Landestheilen des linken Rhelnufers, in 
der Provinz Hannover und den Theilen des Regierungsbezirks Wiesbaden, in 
welchen die Verordnungen vom 13. Mai 1867. (Gesetz= Samml. S. 716.) und 
2. September 1867. (Gesetz Samml. S. 1463.) nicht eingeführt find, nicht zur 
Anwendung, vielmehr bleibt es hier bei den bisher bestehenden Vorscheiften. UI
	        
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