Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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(Nr.  8212.)  Geseh,  betreffend  die  Betheiligung  der  Staaatsbeamten  bei  der  Gründung  und
Verwaltung  von  Aktien-,  Kommandit-  und  Bergwerks-Gesellschaften.  Vom
10.  Juni  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:
§.  1.

Unmittelbare  Staatsbeamte  dürfen  ohne  Genehmigung  des  vorgesetzten
Ressortministers  nicht  Mitglieder  des  Vorstandes,  Aufssichts=  oder  Verwaltungsrathes
  von  Aktien-,  Kommandit=  oder  Bergwerks-Gesellschaften  sein,  und  nicht  in
Komiteès  zur  Gründung  solcher  Gesellschaften  eintreten.

Eine  solche  Mitgliedschaft  ist  gänzlich  verboten,  wenn  dieselbe  mittelbar
oder  unmittelbar  mit  einer  Remuneration  oder  mit  einem  anderen  Vermögensvortheile
  verbunden  ist.  Jedoch  können  die  vor  der  Publikation  dieses  Gesetzes
bereits  ertheilten  Genehmigungen,  sofern  sich  aus  der  Benutzung  derselben  keine
Unzuträglichkeiten  ergeben  haben,  bis  zum  1.  Januar  1876.  in  Kraft  belassen  werden.

5.  2.

Solchen  unmittelbaren  Staatsbeamten,  welche  aus  der  Staatskasse  eine
fortlaufende  Besoldung  oder  Remuneration  nicht  beziehen,  oder  welche  nach  der
Natur  ihres  Amtes  neben  dieser  Besoldung  noch  auf  einen  anderen  Erwerb  hingewiesen
  Aund  (Medizinalbeamte  u.  s.  w.),  kann  die  Genehmigung,  auch  wenn
mit  der  Mitgliedschaft  ein  Vermögensvortheil  verknüpft  ist,  ertheilt  werden,  sofern
  die  Uebernahme  der  letzteren  nach  dem  Ermessen  des  vorgesetzten  Ressortministers
  mit  dem  Interesse  des  Staatsdienstes  vereinbar  erscheint.

ie
Die  ertheilte  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.
C.  4.
Auf  Rechtsanwalte,  Advokatanwalte  und  Notarien,  sowie  auf  einstweilen

in  den  Ruhestand  versetzte  Beamte  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  keine
Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  10.  Juni  1874.

(.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.

 

(Tr.  8213)