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(Nr. 8213.) Verirag zwischen Preußen und Schaumburg · Lippe wegen Ausdehnung des
Staatsvertrages vom 20. Oktober 1872. auf die Leitung der Ablösungen
anderer Grundgerechtigkeiten, der Gemeinheitstheilungen und der Zusammen-
legungen der Grundstücke im Fürstenthum Schaumburg-Lippe durch die
Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-Behörd Vom 27. April 1874.
N.# Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, dem
Wunsche Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schaumburg-Lippe mit Bereit-
willigkeit entgegengekommen sind, auch die Leitung der Ablösungen der Servituten
auf Aeckern, Wiesen, Aengern und sonstigen Weideplätzen, der Gemeinheitsthei-
lungen und der Zusammenlegung der Grundstücke im Fürstenthum Schaumburg-
Lippe den Königlich Preußischen Auseinandersetzungs. Behörden zu übertragen,
find zur Feststellung der hierbei erforderlichen Bestimmungen
Königlich Preußischer Seits:
der Geheime Ober-Regierungsrath Haack
und
Fürstlich Schaumburg-Lippischer Seits:
der Regierungsrath Spring
uUsammengetreten und haben unter Vorbehalt der landesherrlichen Ratifikation
solgenden Vertrag geschlossen.
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Artikel I.
Die Leitung der Ablösungen der Servituten auf Aeckern, Wiesen, Aengern
und sonsiigen Werdeplätzen, der Geneinheltssheilungen und der Zusammenlegungen
der Grundstucke soll im Fürstenthum Schaumburg-Lippe durch die im Artikel I.
des Vertrages zwischen Preuhen und Schaumburg-Lippe wegen Uebertragung
der Leitung der Forstberechtigungs-Ablösungen im Fürstenthum Schaumburg-
Lippe auf die Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-Behörden vom 20. Okto-
ber 1872. benannten Königlich Preußischen Behörden erfolgen.
An die Stelle des im Artikel I. des erwähnten Vertrages genannten Ober-
Appellationsgerichts tritt mit Bezug auf das Gesetz vom 6. Februar 1874. das
Königliche Ober-Tribunal.
Artikel II.
Es sollen dabei die Bestimmungen in den Artikeln II. bis inkl. VII. des
eben genannten Staatsvertrages, sowie sub Ziff. 1. 2. 3. und 5. des dazu ge-
hörigen Schlußprotokolls vom 20. Oktober 1872. — mit Substituirung des
1. Juni 1874. für den sub Ziff. 2. Al. 2. dieses Schlußprotokolls genannten
Zeitpunkt — ebenfalls Anwendung finden.
Artikel III.
Der im Artikel VIII. des Staatsvertrages vom 20. Oktober 1872. stipulirte
Kostenbeitrag gilt als Entschädigung auch für die durch gegenwärtige Ueberein-
kunft den Königlich Preußischen Behörden übertragenen Geschäfte und bleibt bis
zum Schlusse des Jahres 18//. auf die Summe von fünfhundert Thalern
lährlich festgestellt und für die weitere Folgezeit besonderer Verabredung vorbehalten.
(Nr. 8313.) Art.