Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Artikel 4. 
Dem Fürstlich Lippischen Kabinetsministerium bleibt unbenommen, sich 
über die jeweilige Lage der Veranlagungsarbeiten und deren Fortgang durch ab- 
zusendende Beamte, welche auch den bezüglichen Operationen im Felde u. s. w. 
beiwohnen können, in fortdauernder Kenntniß zu erhalten. Wenn demselben 
spezielle Auskunft über einzelne Punkte wünschenswerth erscheint und es zu be- 
sonderen Anträgen Veranlassung finden sollte, wird es sich dieserhalb mit dem 
Königlich Preußischen Finannministerium in Verbindung setzen und das Letztere 
darauf das Erforderliche veranlassen. 
Artikel 5. 
Wegen Remunerirung der Beamten, Kommissionsmitglieder, Feldmesser, 
und wegen der sonstigen Kosten des Verfahrens werden die in Preußen geltenden 
Vorschriften in Anwendung gebracht und danach die erforderlichen Anweisungen 
vom Königlich Prenßischen Finanzministerium erlassen. 
Ueber das Verfahren bei Bezahlung und Erstattung der entstehenden 
Kosten erfolgt zwischen dem Königlich Preußischen Finanzministerium und dem 
Fürstlich Lippischen Kabinetsministerium besondere Vereinbarung. 
Artikel 6. 
Die Ausführung des Vertrages beginnt sogleich nach erfolgter Ratifikation 
desselben und tritt derselbe mit dem Abschluß der Veranlagungsarbeiten durch 
die nach den Resultaten der letzteren bewirkte Steuervertheilung außer Wirk- 
samkeit. 
Innerhalb der Ausführung selbst kann der Vertrag nur unter Zustimmung 
beider Kontrahenten zur Auflösung gebracht werden. 
Artikel 7. 
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratifikation 
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden binnen vier Wochen 
in Berlin bewirkt werden. 
Berlin, den 6. März 1874. 
(L. 8S.) Schuhmann. 
(L. S.) v. Flottwell. 
Vorsktehender Vertrag ist ratifizirt und es hat die Auswechselung der Ra- 
tifikations-Urkunden stattgefunden. 
 
	        
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