Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Im Falle der Errichtung einer besonderen Landarmen- und Arbeitsanstalt 
wird die innere Einrichtung und Verwaltung derselben durch ein in gleicher 
Weise zu erlassendes Reglement geregelt. 
K. 3. 
Die Landarmen-Behörden sind befugt, in Angelegenheiten ihres Geschäfts- 
kreises die Oberämter und Ortsbehörden zu requiriren. 
K. 4. 
Der Landesausschuß hat alljährlich nach dem Rechnungsabschlusse die Er- 
gebnisse der Verwaltung in Bezug auf die Landarmenpflege durch das Amtsblatt 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Hannover, den 16. September 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Für den Minister des Innern: 
Achenbach. 
  
Be-
	        
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