Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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(Nr. 8241.) Tarif, nach welchem die Hafenabgaben zu Altona, im Regierungsbezirk Schles- 
wig, bis auf Weiteres zu erheben sind. Vom 21. September 1874. 
A. A, Hafengeld wird entrichtet per Kubikmeter Retto-Raumgehalt, 
und zwar nur einmal beim Eingange 
1) von allen Schiffen und Fahrzeugen, welche aus Orten an der Elbe oder 
aus Flüssen, welche in die Elbe ausmunden, kommen: 
a) insofern sie nicht seewärts wieder abgehen — Sgr. 3 M. 
b) insofern sie demnächst seewärts wieder abgehern — 6 
2) von allen aus See eintreffenden Schiffen: 
a) von 85 Kubikmeter Netto-Raumgehalt und darunter. - 6 
b) von mehr als 85 Kubikmeter Netto-Raumgehalt 1 — 
Ausnahmen. 
1) Schiffe, welche aus See leer, geballastet oder beladen mit thierischen Ab- 
fällen (Knochen, ue Klauen, Gedärmen, Blut), Bauholz, leeren 
Bouteillen, Brennholz, Cement, Cementsteinen, Cichorienwurzeln, Cinders, 
Coaks, Dachpfannen, Dünger (Guano), Eichenborke, Eichenlohe, Erde, 
liesen, Flerren, Gyps, Glasscherben, Holzkohlen, Kalk, Kallksteinen, 
linker, Knochenschaum, Knochenschwärze, Kreide, leeren Krügen, Mauer- 
steinen, Sand, Schiefer, Schlachtvich, Stabholz, Steinen, Steinkohlen, 
Traß, Thon, Töpferwaaren, Torf, Traßsteinen, Tuffsteinen und Zucker- 
schaum in den Hafen kommen, haben nur zu entrichten, auch wenn sie 
mehr als 85 Kubikmeter Netto-Raumgehalt haben 6 M. 
Anmerkung. Bei vorstehend genannten Waaren wird eine Beiladung 
anderer Handelsartikel bis zum Gewicht von 60 Zentnern nicht in Be- 
tracht gezogen. 
2) Von Schuten und Jollen, welche den Hafen leer als Liegeplatz benutzen, 
wird nur jährlich einmal pränumerando ein Liegegeld erhoben, und zwar 
von 2 Sgr. per Kubikmeter, jedoch im Ganzen nicht unter 1 Thlr. für 
jede Schute, sowie für jede Jolle im Ganzen 15 Sgr. 
3) Für Fahrzeuge, welche den Hafen von Altona regelmäßig oder häu 
im Jhrel besuchen, kann nach Wahl des Schifsführers — g 
tarifmäßigen Abgabe für jede einzelne Fahrt eine jährliche Abfindungs. 
summe entrichtet werden, deren Höhe von der Hafenkommission festzu- 
stellen bleibt. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Das Hafengeld ist von allen Schiffsfahrzeugen zu entrichten, welche die 
Altonaer Hafenwerke benutzen. 
2) Das bezahlte Hafengeld gilt im Falle des längeren Liegenbleibens bis 
zu 12 Monaten. Nach Ablauf dieser Frist ist dasselbe neuerdings zu 
entrichten. S 
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