Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind gänzlich befreit: 
1) alle Fahrzeuge, die nur frische Fische und frische Milch an den Markt 
bringen; 
2) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden; 
3) für Leichterfahrzeuge, welche Waaren aus der Ladung von größeren 
Schiffen, die ihres Tiefganges wegen auf der Unterelbe thellweis. haben 
löschen und überladen müssen, nach Altona bringen, wird das Hafengeld, 
welches diese Leichterfahrzeuge zu entrichten haben, den gedachten größeren 
Schiffen bei Zahlung des von diesen zu entrichtenden Hafengeldes gekürzt; 
4) alle Schiffe und Fahrzeuge, welche nach Altona kommen, nur um auf 
den dortigen Werften oder im dortigen Hafen verzimmert zu werden; 
5) Schiffsfahrzeuge, welche vom Altonaer Hafen ausgegangen, aber wegen 
Eisgangs, Unwetters, Konservirung der Ladung oder Havarie vor been- 
digter Reise wieder dahin zurückkehren; 
6) Schiffsgefäße, welche Staats= oder Reichseigenthum sind oder lediglich 
für Staats- oder Reichsrechnung Gegenstände befördern, jedoch in letzterem 
Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen; 
7) Schiffe, welche den Hafen von Altona nur für Ordres anlaufen, ohne 
zu löschen und zu laden, jedoch nur für eine Zeitdauer von dreimal 
24 Stunden. 
B. An Quais- und Treppengeld wird entrichtet für Waaren, welche 
über die öffentlichen Quais oder Treppen verladen oder gelöscht werden oder in 
einem daselbst anlegenden Schiffe sich befinden und zwar: 
1) für Torf, Stroh, Heu, Reth und Tonnenbänder für eine Shiseladunz 
bis zu 42 Kubikmeter Netto-Raumgehalt.. — Thlr. 15 Sgr. — P. 
2) desgleichen über 42 Kubikmete 1 —. — 
3) für Kartoffeln für eine Schiffsladung bis zu 
42 Kubikmeter ... — 3 — 
4) desgleichen uͤber 42 Kubikmeter .. .... .. . . . — 65 — 
5) sür Mauersteine und Dachpfannen per 1000 
tü ————nsnn.nse. –— 4 1 - — i 
6)fürBrennholzperZKubikmeter......·... —- 1-—. 
7) für Getreide per Getreidelast von 1000 Kilo- 
gramm . . .. ..... .... ... .. ........ . .. . . . .. — - 1. — 
8) für Steinkohlen, Koaks, Cinders, Kalk und 
Cement per Last von 2000 Kilogriam — 2 
oder per Hektolttrer .. — —. 1 
9) für alle übrigen Waaren per Last von 2000 
Kilongggaga . — 1 — 
(Nr. 8241.) 51“ Aus-
	        
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