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Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes sind gänzlich befreit:
1) alle Fahrzeuge, die nur frische Fische und frische Milch an den Markt
bringen;
2) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden;
3) für Leichterfahrzeuge, welche Waaren aus der Ladung von größeren
Schiffen, die ihres Tiefganges wegen auf der Unterelbe thellweis. haben
löschen und überladen müssen, nach Altona bringen, wird das Hafengeld,
welches diese Leichterfahrzeuge zu entrichten haben, den gedachten größeren
Schiffen bei Zahlung des von diesen zu entrichtenden Hafengeldes gekürzt;
4) alle Schiffe und Fahrzeuge, welche nach Altona kommen, nur um auf
den dortigen Werften oder im dortigen Hafen verzimmert zu werden;
5) Schiffsfahrzeuge, welche vom Altonaer Hafen ausgegangen, aber wegen
Eisgangs, Unwetters, Konservirung der Ladung oder Havarie vor been-
digter Reise wieder dahin zurückkehren;
6) Schiffsgefäße, welche Staats= oder Reichseigenthum sind oder lediglich
für Staats- oder Reichsrechnung Gegenstände befördern, jedoch in letzterem
Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen;
7) Schiffe, welche den Hafen von Altona nur für Ordres anlaufen, ohne
zu löschen und zu laden, jedoch nur für eine Zeitdauer von dreimal
24 Stunden.
B. An Quais- und Treppengeld wird entrichtet für Waaren, welche
über die öffentlichen Quais oder Treppen verladen oder gelöscht werden oder in
einem daselbst anlegenden Schiffe sich befinden und zwar:
1) für Torf, Stroh, Heu, Reth und Tonnenbänder für eine Shiseladunz
bis zu 42 Kubikmeter Netto-Raumgehalt.. — Thlr. 15 Sgr. — P.
2) desgleichen über 42 Kubikmete 1 —. —
3) für Kartoffeln für eine Schiffsladung bis zu
42 Kubikmeter ... — 3 —
4) desgleichen uͤber 42 Kubikmeter .. .... .. . . . — 65 —
5) sür Mauersteine und Dachpfannen per 1000
tü ————nsnn.nse. –— 4 1 - — i
6)fürBrennholzperZKubikmeter......·... —- 1-—.
7) für Getreide per Getreidelast von 1000 Kilo-
gramm . . .. ..... .... ... .. ........ . .. . . . .. — - 1. —
8) für Steinkohlen, Koaks, Cinders, Kalk und
Cement per Last von 2000 Kilogriam — 2
oder per Hektolttrer .. — —. 1
9) für alle übrigen Waaren per Last von 2000
Kilongggaga . — 1 —
(Nr. 8241.) 51“ Aus-