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5. 2.
An Reisekosten einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung erhalten in
demselben Falle:
1) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt wer-
den können,
der Richter für die Meile 10 Sgr. und 1 Thlr. für jeden Zu- und
Abgang,
der Gerichtsschreiber für die Meile 74 Sgr. und 20 Sgr. für jeden
Zu- und Abgang;
2) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt
werden können,
der Nichter 1 Thlr. 10 Sgr., der Gerichtsschreiber 20 Sgr. für die
eile.
Haben erweislich höhere Reisekosten als die unter 1. und 2. festgesetzten
aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet.
g. 3.
Tagegelder und Reisekosten werden nicht gewährt, wenn das Geschäft in
einer Entfernung von nicht mehr als einer Fünftelmeile von dem Gerichtsorte
vorgenommen wird. War der Beamte durch außergewöhnliche Umstände ge-
nöthigt, sich eines Fuhrwerkes zu bedienen oder waren sonsiige nothwendige u# -
kosten, wie Brücken= oder Fährgeld, aufumenden, so find die Auslagen zu eiste
Für einzelne Ortschaften kann durch den Justizminister in Gemeinschaft
mit dem Finanzminister bestimmt werden, daß den Gerichtsbeamten bei den außer-
halb des Gerichtsgebäudes vorzunehmenden Geschäften die verauslagten Fuhr-
kosten zu erstatten find.
KG. 4.
Die Reisekosten werden für Hin= und Rükreise besonders berechnet. Hat
jedoch der Beamte Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach ein-
ander ausgerichtet so ist der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg unge-
theilt der Berechnung der Reisekosten zu Grunde zu legen.
KG. 5.
Bei Berechnung der Entfernungen wird jede angefangene Fünftelmeile für
eine volle Fünstelmei e gerechnet.
Bei Reisen von mehr als einer Fünftelmeile, aber weniger als einer Meile
sind die Reisekosten für eine volle Meile zu gewähren.
(Tr. 8169.) . 6.