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(4) Die Absonderung der Tiere ist so lange aufrechtzuerhalten, bis aus allen Seuchengehöften
sämtliches Klauenvieh beseitigt worden oder die Seuche abgeheilt und in allen
Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion (§ 187) bewirkt ist. Ausnahmen können mit
Genehmigung der Regierung, Kammer des Innern, zugelassen werden. "6
(5) Für das Weggeben von Milch können die gleichen Anordnungen getroffen werden
wie für die Seuchengehöfte (§ 174 Abs. 1 unter e). Jedoch ist die Abgabe von Milch
an Sammelmolkereien, in denen eine ausreichende Erhitzung (§ 40 Abs. 3) der gesamten
Milch gewährleistet ist, in der Regel auch ohne vorherige Abkochung oder andere ausreichende
Erhitzung zu gestatten.
§ 176 (164).
Für den ganzen Bereich des Sperrbezirkes gelten folgende Beschränkungen:
a) Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine
und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleich zu erachten. Die Verwendung
von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden bei der Jagd
ohne Leine kann gestattet werden.
b) Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig
in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen
ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh
im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten. In
besonders dringlichen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.
c) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände aller
Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirke
nur mit distriktspolizeilicher Erlaubnis unter den distriktspolizeilich anzuordnenden
Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.
4) Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von
solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh
ist das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von
Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung, im Falle eines besonderen wirtschaftlichen
Bedürfnisses auch zu Nutz= oder Zuchtzwecken, kann gestattet werden.
e) Die Ver= und Entladung von Klauenvieh auf den Eisenbahn= und Schiffsstationen
im Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen hiervon können mit Genehmigung
der Regierung, Kammer des Innern, zugelassen werden. Die Vorstände
der vom Verbote betroffenen Stationen sind zu benachrichtigen.