Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  28.  461

(4)  Die  Absonderung  der  Tiere  ist  so  lange  aufrechtzuerhalten,  bis  aus  allen  Seuchengehöften
  sämtliches  Klauenvieh  beseitigt  worden  oder  die  Seuche  abgeheilt  und  in  allen
Fällen  die  vorschriftsmäßige  Desinfektion  (§  187)  bewirkt  ist.  Ausnahmen  können  mit
Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zugelassen  werden.  "6

(5)  Für  das  Weggeben  von  Milch  können  die  gleichen  Anordnungen  getroffen  werden
wie  für  die  Seuchengehöfte  (§  174  Abs.  1  unter  e).  Jedoch  ist  die  Abgabe  von  Milch
an  Sammelmolkereien,  in  denen  eine  ausreichende  Erhitzung  (§  40  Abs.  3)  der  gesamten
Milch  gewährleistet  ist,  in  der  Regel  auch  ohne  vorherige  Abkochung  oder  andere  ausreichende
Erhitzung  zu  gestatten.

§  176  (164).
Für  den  ganzen  Bereich  des  Sperrbezirkes  gelten  folgende  Beschränkungen:

a)  Sämtliche  Hunde  sind  festzulegen.  Der  Festlegung  ist  das  Führen  an  der  Leine
und  bei  Ziehhunden  die  feste  Anschirrung  gleich  zu  erachten.  Die  Verwendung
von  Hirtenhunden  zur  Begleitung  von  Herden  und  von  Jagdhunden  bei  der  Jagd
ohne  Leine  kann  gestattet  werden.

b)  Schlächtern,  Viehkastrierern  sowie  Händlern  und  anderen  Personen,  die  gewerbsmäßig
  in  Ställen  verkehren,  ferner  Personen,  die  ein  Gewerbe  im  Umherziehen
ausüben,  ist  das  Betreten  aller  Ställe  und  sonstiger  Standorte  von  Klauenvieh
im  Sperrbezirke,  desgleichen  der  Eintritt  in  die  Seuchengehöfte  verboten.  In
besonders  dringlichen  Fällen  können  Ausnahmen  zugelassen  werden.

c)  Dünger  und  Jauche  von  Klauenvieh,  ferner  Gerätschaften  und  Gegenstände  aller
Art,  die  mit  solchem  Vieh  in  Berührung  gekommen  sind,  dürfen  aus  dem  Sperrbezirke
  nur  mit  distriktspolizeilicher  Erlaubnis  unter  den  distriktspolizeilich  anzuordnenden
  Vorsichtsmaßregeln  ausgeführt  werden.

4)  Die  Einfuhr  von  Klauenvieh  in  den  Sperrbezirk  sowie  das  Durchtreiben  von
solchem  Vieh  durch  den  Bezirk  ist  verboten.  Dem  Durchtreiben  von  Klauenvieh
ist  das  Durchfahren  mit  Wiederkäuergespannen  gleichzustellen.  Die  Einfuhr  von
Klauenvieh  zur  sofortigen  Schlachtung,  im  Falle  eines  besonderen  wirtschaftlichen
Bedürfnisses  auch  zu  Nutz=  oder  Zuchtzwecken,  kann  gestattet  werden.

e)  Die  Ver=  und  Entladung  von  Klauenvieh  auf  den  Eisenbahn=  und  Schiffsstationen
  im  Sperrbezirk  ist  verboten.  Ausnahmen  hiervon  können  mit  Genehmigung
  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zugelassen  werden.  Die  Vorstände
der  vom  Verbote  betroffenen  Stationen  sind  zu  benachrichtigen.