638 Gemeindewesen.
Art. 47.
Die Beschlußfassung über die Einführung neuer und die Erhöhung
bestehender Gemeindeumlagen, sowie über Unternehmungen und Einrichtungen,
zu deren Ausführung eine Umlage erforderlich ist, steht in Gemeinden
mit städtischer Verfassung dem Magistrate unter Zustimmung
der Gemeindebevollmächtigen, in den übrigen Gemeinden der Gemeinde-,
beziehungsweise der Orts-Versammlung zu.
Vor der Beschlußfassung in der Gemeindeversammlung hat eine
Vorberathung im Gemeindeausschusse stattzufinden.
Wird mehr als ein Drittheil der sämmtlichen in der Gemeinde
angelegten und bei der in Frage stehenden Umlage in Berechnung zu
ziehenden directen Steuern von fünf oder weniger als fünf Personen
gezahlt, so ist jede dieser Personen in der Gemeindeversammlung stimmberechtigt
und muß, wenn sie nicht ohnehin Mitglied des Gemeindeausschusses
ist, zur Theilnahme an der Vorberathung und Beschlußfassung
geladen werden. Die Ladung hat an die Person, oder im Falle dieselbe
nach Art. 25 einen Bevollmächtigten anzustellen hat, an diesen zu ergehen.
Ist ungeachtet der Aufforderung der Gemeindeverwaltung ein Bevollmächtigter
nicht aufgestellt worden, so kann die Ladung durch öffentliche
Anheftung am Gemeindehause giltig bewirkt werden.
Diese Höchstbesteuerten können hiebei in jedem Falle durch Bevollmächtigte
vertreten werden, welche jedoch die in Art. 15 Abs. IV. bezeichneten
Eigenschaften besitzen müssen. Frauen müssen sich einer solchen
Vertretung bedienen. Juristische Personen, privatrechtliche Vereinigungen,
minderjährige und unter Curatel stehende Personen werden durch ihre
gesetzlichen Vertreter oder durch von diesen aufgestellte taugliche Bevollmächtigte
vertreten.
In den Fällen des Abs. I. ist bei den Beschlüssen der Gemeindeversammlung
für die Zahl der Stimmen der einzelnen Stimmberechtigten
der Gesammtbetrag der directen Steuern maßgebend, mit welchen die
Stimmberechtigten im Gemeindebezirk angelegt und im einzelnen Falle
umlagenpflichtig sind.
Ein jährlicher Steuerbetrag bis zu zehn Gulden gibt eine Stimme,
über zehn Gulden bis zu zwanzig Gulden zwei, über zwanzig Gulden
bis zu dreißig Gulden drei Stimmen. Bei häöheren Steuerbeträgen
erhöht sich die Stimmzahl in der Weise, daß jeder Mehrbetrag bis zu
zehn Gulden je eine weitere Stimme gewährt.
Die Zahl der Stimmen eines Einzelnen darf jedoch ein Drittheil
der Zahl der sämmtlichen in der Gemeinde stimmberechtigten Personen
nicht übersteigen. Bruchtheile, die sich bei dieser Berechnung ergeben,
kommen nicht in Betracht.
Die Bestimmungen der Abs. III. bis VII. sind analog anwendbar,
wenn für die Bedürfnisse einer besonderen Ortschaft die Einführung neuer
oder die Erhöhung bestehender Umlagen stattfinden soll.