Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

638  Gemeindewesen.

Art.  47.

Die  Beschlußfassung  über  die  Einführung  neuer  und  die  Erhöhung
bestehender  Gemeindeumlagen,  sowie  über  Unternehmungen  und  Einrichtungen,
  zu  deren  Ausführung  eine  Umlage  erforderlich  ist,  steht  in  Gemeinden
  mit  städtischer  Verfassung  dem  Magistrate  unter  Zustimmung
der  Gemeindebevollmächtigen,  in  den  übrigen  Gemeinden  der  Gemeinde-,
beziehungsweise  der  Orts-Versammlung  zu.

Vor  der  Beschlußfassung  in  der  Gemeindeversammlung  hat  eine
Vorberathung  im  Gemeindeausschusse  stattzufinden.

Wird  mehr  als  ein  Drittheil  der  sämmtlichen  in  der  Gemeinde
angelegten  und  bei  der  in  Frage  stehenden  Umlage  in  Berechnung  zu
ziehenden  directen  Steuern  von  fünf  oder  weniger  als  fünf  Personen
gezahlt,  so  ist  jede  dieser  Personen  in  der  Gemeindeversammlung  stimmberechtigt
  und  muß,  wenn  sie  nicht  ohnehin  Mitglied  des  Gemeindeausschusses
  ist,  zur  Theilnahme  an  der  Vorberathung  und  Beschlußfassung
geladen  werden.  Die  Ladung  hat  an  die  Person,  oder  im  Falle  dieselbe
nach  Art.  25  einen  Bevollmächtigten  anzustellen  hat,  an  diesen  zu  ergehen.
Ist  ungeachtet  der  Aufforderung  der  Gemeindeverwaltung  ein  Bevollmächtigter
  nicht  aufgestellt  worden,  so  kann  die  Ladung  durch  öffentliche
Anheftung  am  Gemeindehause  giltig  bewirkt  werden.

Diese  Höchstbesteuerten  können  hiebei  in  jedem  Falle  durch  Bevollmächtigte
  vertreten  werden,  welche  jedoch  die  in  Art.  15  Abs.  IV.  bezeichneten
  Eigenschaften  besitzen  müssen.  Frauen  müssen  sich  einer  solchen
Vertretung  bedienen.  Juristische  Personen,  privatrechtliche  Vereinigungen,
minderjährige  und  unter  Curatel  stehende  Personen  werden  durch  ihre
gesetzlichen  Vertreter  oder  durch  von  diesen  aufgestellte  taugliche  Bevollmächtigte
  vertreten.

In  den  Fällen  des  Abs.  I.  ist  bei  den  Beschlüssen  der  Gemeindeversammlung
  für  die  Zahl  der  Stimmen  der  einzelnen  Stimmberechtigten
der  Gesammtbetrag  der  directen  Steuern  maßgebend,  mit  welchen  die
Stimmberechtigten  im  Gemeindebezirk  angelegt  und  im  einzelnen  Falle
umlagenpflichtig  sind.

Ein  jährlicher  Steuerbetrag  bis  zu  zehn  Gulden  gibt  eine  Stimme,
über  zehn  Gulden  bis  zu  zwanzig  Gulden  zwei,  über  zwanzig  Gulden
bis  zu  dreißig  Gulden  drei  Stimmen.  Bei  häöheren  Steuerbeträgen
erhöht  sich  die  Stimmzahl  in  der  Weise,  daß  jeder  Mehrbetrag  bis  zu
zehn  Gulden  je  eine  weitere  Stimme  gewährt.

Die  Zahl  der  Stimmen  eines  Einzelnen  darf  jedoch  ein  Drittheil
der  Zahl  der  sämmtlichen  in  der  Gemeinde  stimmberechtigten  Personen
nicht  übersteigen.  Bruchtheile,  die  sich  bei  dieser  Berechnung  ergeben,
kommen  nicht  in  Betracht.

Die  Bestimmungen  der  Abs.  III.  bis  VII.  sind  analog  anwendbar,
wenn  für  die  Bedürfnisse  einer  besonderen  Ortschaft  die  Einführung  neuer
oder  die  Erhöhung  bestehender  Umlagen  stattfinden  soll.