Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr. 8253.) Vertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Herstellung einer direkten 
Eisenbahnverbindung zwischen dem Bergisch-Märkischen und dem Braunschweigischen 
Eisenbahnnetze. Vom 9. Dezember 1874. 
S.ne Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Hoheit 
der Herzog von Braunschweig und Lüneburg haben beschlossen, der Berzisch 
Märkischen Eisenbahngese scot den Bau und Betrieb einer Verbindungsbahn 
zwischen dem Bergisch-Märkischen und dem Braunschweigischen Eisenbahmeze 
zu gestatten und 5 zum Zwecke der deshalb erforderlichen näheren Verab- 
redungen zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Alerhöchstnhren Geheimen Ober-Regierungsratt Hermann 
Duddenhausen, 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg: 
Höchstihren Geheimen Finanzrath Grafen Görtz-Wrisberg, 
von welchen unter Vorbehalt der Ratifikation der nachstehende Vertrag ab- 
geschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Beide kontrahirende Regierungen gestatten der Bergisch-Märkischen Eisen- 
bahngesellschaft den Bau und Betrieb einer Eisenbahn, welche von Station 
Scherfede der oberen Ruhrthalbahn einerseits und der Station Carlshafen der 
He lechen Nordbahn andererseits nach Holzminden führen und in Holzminden 
direkt an die Braunschweigische Bahn anschließen soll. 
Artikel 2. 
Die t oglich Braunschweigische Regierung wird der Bergisch-Märkischen 
Eisenbahngesellschaft in der ihr bemgemät ach für das Herzoglich Braun- 
schweigische Gebiet zu ertheilenden Konzession, ohne vorgängiges Einvernehmen 
mit der Königlich Preußischen Regierung, keine erschwerenden Bedingungrn auf. 
m ziiche nicht in der für das Preußische Staatsgebiet ertheilten Konzession 
enthalten sind. " 
Die #engoglich Braunschweigische Regierung wird vielmehr der Bergisch- 
Märkischen Eisenbahngesellschaft die Durchführung ihres Unternehmens thunlichs 
erleichtern und ihr insbesondere das Recht zur Expropriation verleihen. 
Artikel 3. 
Ferner wird bei Ertheilung der Konzession die Herzoglich Braunschweigische 
Regierung der Vergisch.Mürkischen Sweesston dis Hee #ach Maßgabe 7 
Gesellschaftsstatuts auch in dem Braunschweigischen Gebiete die Rechte einer 
Korporation zugestehen. Die Gesellschaft soll jedoch ihr Domizil und den Sitz 
ihrer Verwaltung im Königreich Preußen behalten, und ungeachtet der Aus- 
dehnung ihres Unternehmens auf das Braunschweigische Gebiet in Bezug auf 
das allgemeine staatliche Aufsichtsrecht über die Verwaltung ihres Unter- 
nehmens
	        
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