— 83 —
Die Königlich Preußische Regierung wird der Herzoglich Braunschweigischen
die Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich mittheilen und für die
Abführung der Abgabe an die von der Herzoglich Braunschweigischen Regierung
zu bezeichnende Kasse Sorge tragen.
Artikel 11.
Da die Bahnstrecke innerhalb des Herzoglich Braunschweigischen Gebiets
mit der im Königlich Preußischen Gebiete belegenen Bahn ein Ganzes ausmacht
und nur im Zusammenhang damit zu benutzen ist, so sollen etwaige neue ge-
setzliche Bestimmungen über Eisenbahn-Unternehmungen im Herzogthum Braun-
schweig nur nach vorgängiger Genehmigung der Königlich Preußischen Regie-
rung auf die in Rede stehende Bahnstrecke in Anwendung gebracht werden.
Artikel 12.
Fur den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung die Bergisch-Mär-
kische Eisenbahn ganz oder thelwee ankaufen würde, gewährt die Herzoglich
Braunschweigische Regierung der Königlich Preußischen Regierung das Recht
des Ankaufs auch der im Herzoglich Braunschweigischen Gebiete belegenen Strecke
nach Maßgabe des Königlich Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unter-
nehmungen vom 3. November 1838.
Artikel 13.
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Original- Exemplaren ausge-
fertigt und beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden.
Die Auswechselung der beiderseitigen Ratifikations-Urkunden soll spätestens
binnen zehn Wochen ersilgen.
So geschehen Berlin, den 9. Dezember 1874.
Hermann Duddenhausen. Ef. Görtz Wrisberg.
L. S.) (L. S.)
Vorstehender Vertrag ist ratififrrt worden und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
(Nr. 8253—8254.) (Nr. 8254.)