Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

XVII 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1875. 
  
Datum 
des 
Gesetzes 2c. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Inhalt. 
Nr. 
bdes 
Stücks. 
Nr. 
des 
Gesetzes. 
Seite. 
  
1875. 
25. März. 
1. April. 
  
1875. 
26. Juli. 
7. Juli. 
7. April. 
9. Juni. 
30. April. 
  
Tarif, nach welchem die Abgaben im Reldorfer 
Hafen im Kreise Süderdithmarschen, Regie- 
rungsbezirk Schleswig, bis auf Weiteres zu er- 
heben sind. 
Tarif, nach welchem die Abgaben für die Benutzung 
der Hafenanlagen zu Rothenspieker, 
Kreis Eiderstedt, Regierungsbezirk Schleswig, 
bis auf Weiteres zu erheben sind. 
Tarif, nach welchem die Hafenabgabe zu Wil. 
ster, Kreis Steinburg, Regierungsbezirk Schles- 
wig, bis auf Weiteres zu erheben ist. 
Gesetz, betreffend die Abtretung der Preußischen 
ank an das Deutsche reis, und die Errich- 
tung von Zweiganstalten derselben in außer- 
preußischen Gebieten des Reichs. 
Geset betreffend die Regelung der in den S#. 2. 
und 3. des Gesetzes vom 21. Mai 1856. fest. 
gestellten Pauschbeträge der in den Hohen- 
hollern hen Landen zur Erhebung gelangen- 
en Wirthschaftsabgabe. 
Tarif) nach welchem das Bohlwerksgeld in 
armen, Kreis Demmin, Regierungsbezirk 
Stettin, bis auf Weiteres zu erheben ist. 
Gesetz, betreffend die für die Berechnung der Trans- 
skriptions- und Inskriptionsgebühren 
beim Rheinischen Hypothekenwesen zu 
Grunde zu legenden Sprungsätze. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung eines 
Eisenbahnkommissariats. 
Allerhöchster Erlaß, wodurch gerehmigt wird, daß 
die in dem Schlußsatze des Al. 2. §F. 16. des 
Statuts der Hülfskasse für den kommunalstän- 
dischen Verband der Kurmark de conf- 4. Ok. 
tober 1852. vorgeschriebene Genehmigung der 
über Darlehne aus der Hülfskasse an Gemein- 
ben auszustellenden Schuldurkunden, insofern 
letztere nicht von einer Stadt, sondern von einer 
Landgemeinde ausgestellt werden, fortan von 
bem Kreisausschusse des betreffenden Kreises er- 
theilt werde. 
Gesetz, betreffend die Ubänderung der Verordnung 
vom 6. November 1739. für die Dienstführung 
der Greben, Dorfschulzen #u. in vormals 
Kurhessischen Landestheilen. 
  
  
  
8357. 
8358. 
8282. 
  
491-493. 
493-495. 
496. 
166-167. 
189-190. 
221. 
222. 
Nr. 3. 
197-198.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.