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S. 1. 2 Rthlr. Dieser Kupon wird nach
C. I. Cea. 10.) 17. dem Allerhöchsten Privflegiun
de gültig
(Erster) Kup on und wenhues. vonn vesen
zur Geldbetrag nicht bis zum
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Wecdenetstadtsoblcgatcon "«’"""
uͤber
Einhundert Thaler Kurant.
J Isten ..... 18.) 4%
nhaber dieses empfängt am #sen 13. Vn halbjährigen Zinsen
der oben benannten Werdener Stadt-Obligation aus der Werdener Kommunal-Kasse
zwei Thaler Kurant.
Der Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgungs-Kommission.
N. N. N. N. N. N. N. N.
(XNB. Die Namen des Bürgermeisters und
der Kommission werden gedruckt.)
Eingetragen Fol. der Konkrole.
Der Bürgermeister. Der Kommunal-Empfänger.
(Nr. 4139.) Allerhöchster Erlatz vom 27. November 1854., betreffend die Verleihung der fiskalischen
Vomechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee
von Morscheck über Büllingen, Krinkelt und Rocherath nach der
Schleiden-Montjoier Bezirksstraße.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Gemeinde-Chaussee von Morscheck, im Kreise Malmedy, Regierungsbezirks Aachen,
über Büllingen, Krinkelt und Rocherath nach der Schleiden-Montjoier
Bezirksstraße genehmig habe, besiimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht
für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße
zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den becheiligten Gemeinden
gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Steraße
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für
die