Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

 

 

 

M  2.

S.  1.  2  Rthlr.  Dieser  Kupon  wird  nach
C.  I.  Cea.  10.)  17.  dem  Allerhöchsten  Privflegiun
  de  gültig
(Erster)  Kup  on  und  wenhues.  vonn  vesen
zur  Geldbetrag  nicht  bis  zum

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uͤber
Einhundert  Thaler  Kurant.

J  Isten  .....  18.)  4%

nhaber  dieses  empfängt  am  #sen  13.  Vn  halbjährigen  Zinsen

der  oben  benannten  Werdener  Stadt-Obligation  aus  der  Werdener  Kommunal-Kasse
  zwei  Thaler  Kurant.

Der  Bürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-Kommission.
N.  N.  N.  N.  N.  N.  N.  N.
(XNB.  Die  Namen  des  Bürgermeisters  und
der  Kommission  werden  gedruckt.)
Eingetragen  Fol.  der  Konkrole.
Der  Bürgermeister.  Der  Kommunal-Empfänger.

 

 

 

 

(Nr.  4139.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  27.  November  1854.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vomechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee
  von  Morscheck  über  Büllingen,  Krinkelt  und  Rocherath  nach  der
Schleiden-Montjoier  Bezirksstraße.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Gemeinde-Chaussee  von  Morscheck,  im  Kreise  Malmedy,  Regierungsbezirks  Aachen,
  über  Büllingen,  Krinkelt  und  Rocherath  nach  der  Schleiden-Montjoier
Bezirksstraße  genehmig  habe,  besiimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht
zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe
  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straße
zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  den  becheiligten  Gemeinden
  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Steraße
das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für

die